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Bankgesetz.
§ 49.
Die Befugniß zur Ausgabe von Bauknoten geht verloren:
1. durch Ablauf der Zeitdauer, für welche sie ertheilt ist,
2. durch Verzicht,
3. im Falle des Konkurses durch Eröffnung des Verfahrens gegen die Bank,
4. durch Entziehung kraft richterlichen Urtheils,
5. durch Verfügung der Landesregierung nach Maßgabe der Statuten oder Privilegien.
8 50.
Die Entziehung der Befugniß zur Notenausgabe wird auf Klage des Reichskanzlers oderder Regierung des Bundesstaates, in welchem die Bank ihren Sitz hat, durch gerichtliches Urtheilausgesprochen:
1. wenn die Vorschriften der Statuten, des Privilegiums oder des gegenwärtigen Gesetzesüber die Deckung für die umlaufenden Noten verletzt worden sind oder der Noten-umlauf die durch Statut, Privilegium oder Gesetz bestimmte Grenze überschritten hat/
2. weun die Bank vor Erlaß der im § 45 erwähnten Bekanntmachung des Reichs-kanzlers außerhalb des durch § 42 ihr angewiesenen Gebiets die in § 42 ihr unter-sagten Geschäfte betreibt, oder außerhalb des durch § 43 ihr angewiesenen Gebietsihre Noten vertreibt oder vertreiben läßt/
3. wenn die Bank die Einlösung präsentirter Noten nicht bewirktg.) an ihrem Sitze am Tage der Präsentation,
d) an ihrer Einlösungsstellc (Z 44 Nr. 4) bis zum Ablaufe des auf den Tag der
Präsentation folgenden Tages,v) an sonstigen durch die Statuten bestimmten Einlösuugsstellcn bis zum Ablaufedes dritten Tages nach dem Tage der Präsentation/
4. sobald das Grundkapital sich durch Verluste um ein Drittheil vermindert hat.
Die Klage ist im ordentlichen Verfahren zu verhandeln. Der Rechtsstreit gilt im Sinneder Reichs- und Laudcsgesetze als Handelssache.
In dem Urtheil ist zugleich die Verpflichtung zur Einziehung der Noten auszusprechen.
8 51.
Das Urtheil ist erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. Die Vollstreckung wirdauf Antrag durch das Prvzcßgericht verfügt. Das Gericht bestimmt zu diesem Zwecke die Frist,iuucrhalb welcher vou der Bankverwaltuug die Bekanntmachung über die Einziehung der Notenzu erlassen ist.
Sofern nicht der Konkurs über die Bau! ciusgebrvchcn ist, setzt das Gericht einen Kuratorein, welcher die Einziehung der Noten zu überwachen und, weun die Bank den für diesen Fallvorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Liquidation der Bank beim Gerichte zu be-antragen verpflichtet ist.
Eingehende Noten sind von der Bank an eine vom Reichskanzler zu bezeichnende, amSitze der Bank gelegene Kasse abzuliefern.
8 52.
Sechs Monate, nachdem das Urtheil (§ 50) die Rechtskraft erlangt hat, zahlt die Bankan die vom Reichskanzler bezeichnete Kasse einen Betrag in baarcm Gelde ein, welcher dem bisdahin nicht abgelieferten Betrage ihrer Noten gleichkommt. Dieser Baarbetrag wird ihr nachMaßgabe der weiter von ihr abgelieferten Noten und der verbleibende Rest nach Ablauf derletzten vom Bundesrathe für die Einlösung festgesetzten Frist zurückgezahlt.