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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
441
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8 53.

Die an die Kasse abgelieferten Noten (§51 und § 52) werden in Gegenwart des Kuratorsder Kasse und des für die Einziehung der Noten bestellten Kurators vernichtet. Ueber die Ver-nichtung wird ciu gerichtliches oder notarielles Protokoll aufgenommen. Die Verwaltung derBank ist befugt, au der Vernichtung durch zwei Abgeordnete Theil zu nehmen. Der für dieVernichtung bestimmte Termin ist ihr jedesmal spätestens acht Tage vorher von der der Kassevorgesetzten Behörde anzuzeigen. Die Vernichtung kann in einem oder in mehreren Terminenerfolgen.

§ 54.

Für diejenigen Korporationen, welche, ohne Zettclbanken zu seiu, sich beim Erlasse diesesGesetzes im Besitz der Befugnis; zur Ausgabe von Noten, Kassenscheinen oder sonstigen ans denInhaber ausgestellten unverzinslichen Schuldverschreibungen befinden, und für das vvu ihnenausgegebene Papiergeld gelten insvlangc, als sie von der Befugnis;, Papiergeld iu Umlauf znerhalten, Gebrauch machen, die Bestimmungen der W 2 bis einschließlich 6, dann des § 43 uuddes § 47 Absatz 1 dieses Gesetzes, soweit sich derselbe auf die Befuguiß zur Ausgabe vvu Papier-geld, auf deren Dauer, oder auf die Deckung des Papiergeldes bezieht.

Titel IV.

Strasbestimmungen.

8 55.

Wer unbefugt Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende uuvcrzinslichc Schuld-verschreibungen ansgiebt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen des Betragesder von ihm ausgegebene« Wcrthzeichen gleichkommt, mindestens aber fünftausend Mark beträgt.

§ 56.

Mit Geldstrafe bis zu einhuudertfüufzig Mark wird bestraft, wer der Vcrbotsbestimmuugdes § 43 zuwider, Noten inländischer Banken, oder Noten oder sonstige Geldzeichen inländischerKorporationen außerhalb desjenigen Landesgebiets, für welches dieselben zugelassen sind, zurLeistung vou Zahlungen verwendet.

8 57.

Mit Geldstrafe von fünfzig Mark bis zu fünftausend Mark wird bestraft, wer der Verbvts-besiimmung in § 11 zuwider, ausländische Banknoten oder sonstige auf dcu Inhaber lautendeunverzinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Gesellschaften oder Privaten,welche ausschließlich oder neben anderen Werthbcstimmungen iu Ncichswährung oder einer deutschenLandeswährung ausgestellt sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet.

Geschieht die Verwendung gewerbsmäßig, so tritt neben der Geldstrafe Gefängniß bis zueinem Jahr ciu. Der Versuch ist strafbar.

8 58.

Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen im § 42zuwider, für Rechuuug von Bcmkcu als Vorsteher vou Zwcigaustaltcu oder als Agent Bank-geschäfte betreibt oder mit Banken als Gesellschafter in Verbindung tritt.

Die gleiche Strafe trifft die Mitglieder des Vorstandes eiuer Bank, welche den Be-stimmungen des Z 7 entgegenhandeln, oder welche dem Verbote des § 42 zuwider!>,) Zweiganstalten oder Agenturen bestellen,oder

I>) die von ihnen vertretene Bank als Gesellschafter an Bankhäusern beteiligen.

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