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Laukgl'sch,
s 59.
Die Mitglieder des Vorstandes einer Bank werden!
1. wenn sie in den durch die Bestimmungen des §8 vorgeschriebenen Veröffcntlichnngenwissentlich den Stand der Verhältnisse der Bank unwahr darstellen oder verschleiern,mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft/
2. wenn sie durch unrichtige Aufstellung der im § 10 vorgeschriebenen Nachweisungenden steuerpflichtigen Notenumlauf zu genug angeben, mit eiuer Geldstrafe bestraft,welche dem Zehnfachen der hinterzogenen Steuer gleichsteht, mindestens aber fünf-hundert Mark beträgt/
3. wenn die Bank mehr Noten ausgiebt, als sie auszugeben befugt ist, mit eiuer Geld-strafe bestraft, welche dem Zehnfachen des zuviel ausgegebenen Betrages gleichkommt,mindestens aber fünftausend Mark beträgt.
Die Strafe zn 3 trifft auch die Mitglieder des Vorstandes solcher Korporationen, welchezur Ausgabe vou auf den Inhaber lautenden unverzinslichen Schuldverschreibung?» befugt sind,weuu sie mehr solche Geldzeichen ausgeben, als die Korporation auszugeben befugt ist.
Titel V.
Schlußbestimmungm.8 60.
Die 6, 42 uud 43, sowie die auf die letzteren bezüglichen Strafbestimmuugcu iu den56 uud 58 gegenwärtigen Gesetzes treten am 1. Januar 1876 in Kraft.
8 61.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, mit der Königlich preußischen Regierung wegen Ab-tretung der Preußischen Bank an das Reich auf folgenden Grundlagen einen Vertrag abzuschließen!
1. Preußeu tritt nach Zurückziehung sciues Einschußkapitals von 1 906 800 Thalern,sowie der ihm zustehenden Hälfte des Reservefonds die Preußische Bank mit allenihren Rechte» und Verpflichtungen mit dem 1. Januar 1876 unter den nachstehendZiffer 2 bis 6 bezeichneten Bedingungen an das Reich ab. Das Reich wird dieseBank an die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichtende Reichs-bank übertragen.
2. Preußen empfängt für Abtretung der Bank eine Entschädigung von fünfzehn MillionenMark, welche aus dcu Mittel» der Neichsbauk zu decken ist.
3. Den bisherigen Anteilseignern der Preußischen Bank wird die Befngniß vorbehalten,gegeu Verzicht aus alle ihnen durch ihre Bankanthcilsscheine verbrieften Rechte zuGunsten der Reichsbank den Umtausch dieser Urkunden gegen Antheilsscheinc derNcichsbank von gleichem Nominalbeträge zu verlangen.
4. Die Ncichsbank hat denjenigen Antheilseignern, welche nach den Bestimmungen der5§ 16 und 19 der Bankordnung vom 5. Oktober 1846 (Preuß. Ges.-Samml. S. 435)die .Herauszahlung des eingeschossenen Kapitals und ihres Antheils an dem Reserve-fonds der Preußischen Bank verlangen, diese Zahlung zu leisten.
5. Die Ncichsbank wird zur Erfüllung der von der Preußischen Bank durch Vertragvom 28./31. Januar 1856 hinsichtlich der Staatsanleihe von sechszehn Millionenfünfhundertachtundneunzigtauscnd Thalern übernommenen Verbindlichkeiten an Preußen für die Jahre 1876 bis einschließlich 1925 jährlich 621 910 Thaler in halbjährlichenRaten zahlen. Wird die Konzession der Ncichsbank nicht verlängert, so wird das