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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
443
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Reich dafür sorgen, daß, so lange keine andere Bank in diese Verpflichtung eintritt,die Rente bis zu dem ebengcdachtcu Zeitpunkte der preußischen Staatskasse un-verkürzt zufließe.

<i. Eine Auseinandersetzung zwischen Preußen und der Reichsbauk wegen der Grundstückeder Preußischen Bank bleibt vorbehalten.

8 62.

Der Reichskanzler wird ermächtigt!

1. diejenigen Antheilsscheiue der Nciehsbank zu begebeu, welche nicht nach § Kl Nr. 3gegen Autheilsscheiue der Preußischen Bank umzutauschen sind,

2. auf Höhe der uicht begebcncu Antheilsscheiue zur Beschaffung des uach § 23 erforder-lichen Grundkapitals der Reichsbauk verzinsliche, spätestens am I.Mai 1876 fälligwerdende Schatzauweisungen auszugeben.

§63.

Die Ausfertigung der Schatzanwcisungen 62 Nr. 2) wird der Preußischen Haupt-verwaltung der Staatsschulden übertragen. Den Zinssatz bestimmt der Reichskanzler. Bis zuml. Mai 1876 kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzamveisuugeuwiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzamveisuugeu ausgegeben werden.

§64.

Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzauweisungen erforderlichen Beträge müssender Reichsschuldcn-Verwaltung aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zurVerfügung gestellt werden.

§65.

Die Ausgabe der Schatzauweisungen ist durch die Ncichskassc zu bewirken.

Die Zinsen der Schatzanwcisnngen verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenenKapitalbeträge binnen 30 Iahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisnng auszudrückendenFälligkeitstermins.

§66.

Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die Eintragung in das Handelsregisterund die rechtlichen Folgen derselben finden auf die Reichsbauk keine Anwenduug.

Urkundlich uuter Uuserer Höchsteigenhändigen Unterschrift uud beigcdrucktem KaiserlichenInsiegel.

Gegeben Berlin , den 14. März 1875.

8.) Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

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