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Anlage ».
Gesetz, betreffend die Abänderung des Vankgesetzesvom 14. Mär) 1875. vom 7. Ium 1899.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfvlgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags,was folgt:
Artikel 1.
Der Z 23 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) wird durchfolgende Bestimmung ersetzt:
Das Grundkapital der Reichsbank besteht aus einhundertundachtzig MillionenMark, getheilt in vierzigtausend Antheile von je dreitausend und sechzigtauscndAntheile vou je eintauseud Mark.
Vou letzteren sind dreißigtauseud Antheile bis zum 31. Dezember 1900 unddrcißigtausend Antheile bis zum 31. Dezember 1905 zu begeben. Ans die Begebungfindet der § 38 des Gesetzes vom 22. Juni l896 (Prospektzwang) keine Anwendung.
Die Autheile lauteu auf Namen.
Die Antheilseigner haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Reichsvank nicht.Artikel 2.
Der § 24 des Bankgesetzes erhält unter Aufhebuug des Artikels 1 des Gesetzes vom18. Dezember 1889 (Reichs-Gcsetzbl. S. 201) uachsteheudc Fassung:
Aus dem beim Jahresabschlüsse sich ergebenden Reingewinne der Neichsbant wird:
1. zunächst den Antheilseignern eine ordentliche Dividende von dreiundeinhalbProzent des Grundkapitals berechnet, sodann
2. von dem Mehrbetrag eine Quote von zwanzig Prozent dem Reservefonds zu-geschrieben, solange derselbe nicht den Betrag von sechzig Millionen Markerreicht hat,
3. von dem weiter verbleibenden Reste den Antheilseigncrn ein Viertel, der Reichs-tage drei Viertel überwiesen.
Erreicht der Reingewinn nicht volle dreiundeinhalb Prozent des Grundkapitals,so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergäuzcu.
Das bei Begebung von Antheilsscheinen der Ncichsbank etwa zu gewinnendeAufgeld fließt dem Reservefonds zu.
Divideudeurückstände verjähren biuneu vier Iahrcu, vou dem Tage ihrerFälligkeit an gerechnet, zum Vortheile der Bank.
(Reichs-Gesetzbl. S. 311. Ausgegeben cim 13. Juni 1«99,)
Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen :e.