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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
448
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Gesetz, betreffend die Adäudevung des V.inkgesctzcs,

Artikel 3.

Im 5 3l wird der dritte Satz vvn »Die Mitglieder« bis »gewählt., durch folgendeBestimmung erseht'

Die Mitglieder und die Stellvertreter werden vvn der Generalversammlungaus der Zahl derjenigen Anthcilscigncr gewählt, welche auf ihren Namen lautendeAnthcilsscheinc über einen Mindestbetrag vvn je neuntausend Mark besitzen,

Artikel 4.

§ 40 Ziffer 6 wird dnrch folgende Bestimmung ersetzt!

6. über die Form, iu welcher die Zusanuncnberufnng der Gencralvcrsanmiluugengeschieht, sowie über die Bedingnngen und die Art der Ausübung des Stimm-rechts der Anthcilsciguer/ die Ausübung des Stimmrcchts darf jedoch nichtdurch den Besitz von mehr als einem Anthcilsschcine bedingt, noch dürfen mehrals dreihundert Stimmen in einer Hand vereinigt werde», wobei ein Anthcils-schcin zu dreitausend Mark dem Rechte auf drei Stimmen und ein Anthcils-schcin zu eiutausend Mark dem Rechte auf eine Stimme entsprechen soll.

Artikel 5.

Der nach Maßgabe der Anlage zum § 9 des Bantgesetzcs der Reichsbank zustehendeAntheil au dem Gesammtbetrage des der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs,einschließlich der ihr inzwischen zugewachsenen Antheile der unter Nr. 2 bis ll, l5 bis 17, 2lbis 23 und 25 bis 33 bezeichneten Banken wird ans vierhundcrtundfünfzig Millionen Markfestgesetzt, unter gleichzeitiger Erhöhung des Gesammtbctrags auf sünfhundertcinundvierzig Millionensechshunderttausend Mark.

Artikel K.

Dem § l3 des Bankgesetzes Ziffer 3 wird nnter l> nach den Worten »des Kursivcrthcs,..folgender Satz beigefügt!

diesen Pfandbriefen stehen gleich andere auf dcu Inhaber lautende Schuldverschreibungender bezeichneten Institute und Banken, welche auf Grund vou Vorlehnen ausgestelltwerde», die an inländische kommunale Korporationen oder gegen Uebernahme derGarantie durch eine solche Korporativ» gewährt sind.

Artikel 7.8 1-

Die Rcichsbant darf vom 1. Januar 199l ab nicht unter dem vo» ihr gemäß § 15,des Baukgcsetzes jeweilig öffentlich bekannt gemachten Prozentsätze distontiren, sobald dieser Satzvier Prozent erreicht oder überschreitet.

Wenn die Neichsbank z» ei»em geringeren als dem öffentlich bekannt gemachten Prozent-sätze diskontirt, so hat sie diese» Satz im Neichsaiizciger bekannt zu machen.

8 2.

Der Buudcsrath wird denjenigen Privatnvtenbankcn gegenüber, auf welche die be-schränkenden Bestimmungen des § 43 des Bantgesetzcs leine Anwendung finden, vvn dem vvr-bchaltcncn Küudigungsrechte behufs Aufhebung der Befugnis; zur Ausgabe von Banknvten zum