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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
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Gesetz, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes,

IN»

1. Januar 1901 Gebrauch machen, wenn diese Banken sich nicht bis zum 1. Dezember 1899verpflichten, vom 1. Januar 1901 ab

1. nicht unter dem gemäß § 15 des Bankgcsetzes öffentlich bekannt gemachten Prozent-sätze der Reichsbank zu diskvntiren, sobald dieser Satz vier Prozent erreicht oderüberschreitet,

und

2. im Uebrigcu nicht um mehr als einviertel Prozent unter dem gemäß § 15 des Bank-gesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze der Neichsbank zu diskontiren, oderfalls die Reichsbank selbst zu einem geringeren Satze diskontirt, nicht um mehr alseinachtel Prozent unter diesem Satze.

s 3.

Handelt eine Privatnotenbank der nach § 2 eingegangenen Verpflichtung entgegen, sowird die Entziehung der Befugnis; zur Notenausgabe gemäß § 50 ff. des Bankgesetzes dnrchgerichtliches Urtheil ausgesprochen.

Mitglieder des Vorstandes, Vorsteher einer Zwciganstalt, sonstige Angestellte oderAgenten einer solchen Bank, welche für Rechnung der Bank der von ihr eingegangenen Ver-pflichtung entgegen, unter dem nach § 2 zulässigen Prozentsatze diskontiren, werden mit Geld-strafe bis zu fünftausend Mark bestraft.

Artikel 8.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die auf Grund des Artikels 1 dieses Gesetzes aus-zugebenden neuen Antheilsscheine im Wege öffentlicher Zeichnung zu begeben.

Die Höhe des bei Begebung der neuen Antheilsscheine zu entrichtenden Aufgeldes unddie Fristen für die Einzahlung des Gegenwerths bestimmt der Reichskanzler.

Artikel 9.8 1.

Die Neichsbank zahlt am 1. Januar 1901 an die Neichskasse einen Betrag, welcher demNennwerthe der dann noch im Umlaufe befindlichen Noten der' vormaligen Preußischen Bank entspricht.

8 2.

Das Reich erstattet der Reichsbank diejenigen Beträge, zn welchen sie vom I. Januar 1901ab Noten der im § 1 bezeichneten Art einlöst oder in Zahlung nimmt oder mit welchen sie fürdieselben nach § 4 des Bankgesetzes Ersatz leistet.

§ 3-

Vom 1. Januar 1901 ab werden die Noten der vormaligen Preußischen Bank bei Fest-stellung des Notenumlaufs der Neichsbank gemäß §§ 8, 9, 10 und 17 des Bankgcsetzes außerAnsatz gelassen.

Artikel 10.

Die Artikel 1, 2, 5 und 6 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 1901 in Kraft.Urkuudlich unter Unserer Höchstcigcuhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser-liche» Jnsiegel.

Gegeben Neues Palais, den 7. Inni 1899.

(I.. 8.) Wilhelm.

Graf vvu Posadowsky.

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