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Anlage 4.
Statut der Xeichsbant vom 21. Mai 187S
(Reichs-Gesetzbl. S, 203, ausgegeben cim 24. Mai 1875)/ unter Berücksichtigung der Verordnung,betreffend Abänderung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl.S, 203), vom 3. September 1900. (Reichs-Gesetzbl. S. 793, ausgegeben am 8. September 1900.)')
Wir Wilhelm/ von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen zc.
erlassen auf Grund des § 40 des Bankgesctzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177)im Einvernehmen mit dem Bundesrath im Namen des Deutschen Reichs nachstehendes
Statut der Rcichsbank.
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Die Reichsbank tritt am 1. Januar 1876 in Wirksamkeit.
Mit demselben Tage gehen alle Rechte und Verpflichtungen der Preußischen Bank ,welche mit Ablauf des 31. Dezember 1875 ihre Wirksamkeit einstellt, nach Maßgabe des zwischendem Reiche und Preußen unterm 17./18. Mai d. I. abgeschlossenen Vertrages, auf die Neichs-bauk über.
§ 2.')
Das Grundkapital der Rcichsbank von 180 Millionen Mark ist nach Maßgabe desBankgesetzcs vom 14. März 1875 in Höhe von 120 Millionen Mark durch dasEiuschußkapital derjenigen Anteilseigner der Preußischen Baut, welche innerhalb der vom Reichs-kanzler bestimmten Frist deu Umtausch ihrer Anthcilsschcine gegen Antheilsschcine der Rcichsbankverlangt haben, und durch die auf die neue» Baukantheilsscheinc über 3 000 Mark bis zuderen Nennbeträge geleisteten baaren Einzahlungen gebildet worden.
In Höhe der uach Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Ncichs-Gesetzbl.S. 311) hinzutretenden 6V Millionen Mark wird dasselbe durch die baaren Ein-zahlungen gebildet, welche auf die bis zum 31. Dezember 1900 und die bis zum31. Dezember 1905 zu begebenden je 30 000 Bankantheilsscheine über I 000 Markbis zu deren Nennbetrage zu leisten sind.
') Durch die obige Verordnung haben vom 1. Januar 1901 ab eine neue Fassung erhalten:
Z 2 (Erhöhung des Grundkapitals von 120 auf 180 Millionen Mark durch Ausgabe von AnthcilSscheinenüber 1000 Mark), H 3 (Neue Formulare für die neuen Bankantheilsscheine), F 8 (Kraftloserklärung der Bank-antheilsscheine), K 15 (Ermäßigung der Abschlagsdividendc auf 1^ Prozent), 16 und 17 (Stimmrecht der neuenAnthcilseigner in der Generalversammlung), Die neue Fassung ist durch gesperrten Druck hervorgehoben, die ältereFassung in den Anmerkungen wiedergegeben.
2) § 2 des Statuts nach der ursprünglichen Fassung:
-'Das Grundkapital der Reichsbank von 120 Millionen Mark wird durch das Eiuschußkapital derjenigenAntheilseigner der Preußischen Pank, welche innerhalb der vom Reichskanzler bestimmten Frist den Umtausch ihrerAnthcilsscheinc gegen Anthcilsscheine der Reichsbank verlangt haben, und durch die auf die neue» Baut'autheilsschciuebis zu deren Nominalbetrag >ielcisteten baaren Einzahlungen gebildet «Absatz 2 wie oben Absatz 3.
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