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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Statut der Reichsbank vom 21. Mai 1875.

Bevor eine weitere Erhöhung des Grundkapitals durch .Reichsgesetz festgestellt wird, hat,uachdem der Zentralausschuß gehört worden, die Geucralvcrsammluug über das Bedürfniß unddas Maß der Erhöhung sowie über die folgeweise etwa erforderliche anderweite Regelung desTheiluahmcvcrhältuisscs am Gewinne der Reichsbank (Bankgesetz § 24) Beschluß zu fassen.

8 3-')

Die Ncichsbankantheilc sind untheilbar und vorbehaltlich der Bestimmungen im § 4!des Bankgesctzes unkündbar. Sie werden mit Angabe der Eigenthümer nach Namen, Stand undWohnort in die Stammbücher der Ncichsbank eingetragen. Ueber jeden Antheil wird ein Autheils-schein nach den beiliegenden Formularen ausgefertigt. Mit dem Antheilsschein erhält derEigenthümer zugleich die Divideudenscheine für die nächsten fünf Jahre und eiuen Talon zurAbhebnng neuer Divideudenscheine nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraums. Die Dividenden-scheinc uud Talons lauten ans den Inhaber und sind nach den beiliegenden Formularenauszufertigen.

8 4.

Wenn das Eigenthum eines Bankanthcils auf eiuen Anderen übergeht, so ist dies unterVorlegung des Authcilsscheines bei der Ncichsbank anzumelden uud in den Stammbüchern, sowieauf dem Anthcilsscheiue zu bemerken.

Im Verhältnisse zu der Ncichsbank wird nur derjenige als Antheilseigner angesehen,welcher als solchcr iu deu Stammbüchern eingetragen ist.

Zur Prüfung der Legitimation ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet.

8 5.

Die Übertragung der Bankantheile kann durch Indossament erfolgen.Iu Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der Artikel 11 bis 13der Wechselordnung zur Auweudung.

8 6.

Wenu ein Bankantheil verpfändet ist, so ist dies unter Vorlegung des Antheilsscheiucsund dcr schriftlichen Erklärung des Anthcilseigners bei der Ncichsbank anzumelden/ auf Grunddieser Anmeldung ist die Verpfändung in den Stammbüchern und auf dem Antheilsscheinezn bemerken.

Im Verhältnisse zur Reichsbcmk wird nur derjenige als Pfandgläubiger angesehen,welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist.

Zur Prüfung der Echtheit und dcr Ncchtsgültigkeit der Erklärung ist die Ncichsbankberechtigt, aber nicht verpflichtet.

Der Eigenthümer kann ohne Zustimmung des Pfandgläubigers keine neuen Divideuden-scheine nnd im Falle des § 41 des Bankgesetzes keine Zahlung auf deu Baukantheil erhalten,wird aber im Uebrigen in seinen ihm nach dem Bankgesetze und diesem Statute zustehendenRechten nicht beschränkt.

Die Löschung des Pfandrechts erfolgt ans Vorlegung des Authcilsscheines und beglaubigterEinwilligung des Pfandgläubigers.

>) K 3 des Statuts nach dcr ursprünglichen Fassung:

-?Dic Ncichsbankantheilc sind untheilbar und vorbehaltlich der Bestimmungen in §41/ des Bankgcsetzcsunkündbar. Sie werden mit Angabc dcr Eigenthümer »ach Namen, Stand und Wohnort i» die Stammbücher derReichsbank eingetragen. Uebcr jede» Antheil wird ein Antheilsschcin nach dem beiliegenden Formulare ausgefertigt.Mit dem Antheilsschcine erhalt der Eigenthümer zugleich die Dividendenscheine für die nächsten fünf Jahre und einenTalon zur Abhebung neuer Divideudenscheine nach Ablauf deo fünfjährigen Zeitraumes. Die Dividcndcuschciue undTalons lauten auf deu Inhaber «