Statut der Reichsbank vom 21. Mai 1875,.
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Dic für die Vermerkung von Ucbcrtragungcn oder von Verpfändungen der Bankanthcilczu entrichtende Gebühr bestimmt das Ncichsbank-Dircktorium nach Anhörung des Zentralausschusscs.
Verlorene oder vernichtete Antheilsschcine können im Wege des Aufgcbots-verfahreus für kraftlos erklärt werden. Hierbei finden die Vorschriften des Z 799Abs. 2 und Z 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie dic Vorschriften der Civil-prozeßordnung über das Au.fgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärungeiner Urkunde mit folgenden Maßgaben Anwendnng.
Ausschließlich zuständig für das Aufgebotsverfahrcn ist dasjenige Amts-gericht, in dessen Bezirke das Reichsbank-Dircktorium seinen Sitz hat.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots uud des Ausschlußurthcilsmuß unbeschadet der Vorschriften der 1009 und 1017 der Civilprozeßordnungauch durch einmalige Einrückung in diejenigen Zeitungen erfolgen, welche vomReichskanzler für die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots und des Aus-schlußurtheils bei Kraftloserkläruug vou R ei ch s schu l dv e rschrei b uu g c u be-stimmt sind.
Das Reichsbank-Direktorium hat jährlich amtliche Listen der im abge-laufenen Jahre für kraftlos erklärten Bankantheilsscheine durch die vorstehendbezeichneten Blätter sowie durch Aushang auf den Börsen zu Berlin, Hamburg ,Leipzig, Frankfurt a. M. und München zu veröffentlichen.
Ein vor dem 1. Januar 1 901 anhängiges gerichtliches Aufgebotsverfahrenzum Zwecke der Kraftloserklärung eines Antheilsscheines ist nach den bisherigenVorschriften zu erledigen.
§ 9.
Wegen der abhanden gekommenen oder vernichteten Dividendenschcine uud Talons istein Mortifikationsverfahreu nicht zulässig, und ebensowenig ist dic Reichsbank verpflichtet, beiNachweis des Verlustes neue Dividendenscheine und Talons auszugeben oder den entsprechendenGeldbetrag zu zahlen. Ist jedoch der Verlust eines Divideudcnscheincs dem Rcichsbanl-Direktoriuminnerhalb der Verjährungsfrist 24 des Bankgcsetzcs) angezeigt, so ist dasselbe befugt, denBetrag uach Ablauf jener Frist dem Anzeigenden zahlen zn lassen, wenn der Dividcndcnscheinnicht inzwischen präsentirt und eingelöst ist. Ist von dem Verlust eines Talons Anzeige gemacht,so vertritt die Vorlegung des Antheilsscheines die Einliefcrung des Talons.
s 10.
Der Ankauf von Effekten für fremde Nechnnng darf erst erfolgen, nachdem die dazuerforderlichen Gelder bei der Bank wirklich eingegangen oder lombardmäßig (§13 Ziff. 3 desBankgcsetzcs) sichcrgcstellt sind. Ebenso muß bei Verkanfsaufträgcu der Eingang der Effektenabgewartet werden.
i) § 8 des Statuts nach der ursprünglichen Fassung:
»Wegen des Aufgebots und der Mortifikatiou verlorener oder vernichteter Antheilsscheine komme» die Vor-schriften des Gescvcs vom 12. Mai 1873 (Reichs-Gesell. S. 91) mit der Maßgabe zur Anwendung, das; a» Stelleder Neichsschttldcnvcrwaltung überall das Reichsbank - Direktorium tritt. Das Zeugniß des letzteren <FK 2, 4 a. a, D)wird dahin ertheilt, daß nnd für welche Person der betreffende Vankantheil in den Stammbücher» der Reichsbanknoch ciiigetrage» sei. Vor der Mortifikatiou hat der Antragsteller, wenn er mit dem zuletzt eingetragenen Anthcils-eigner nicht identisch ist, nachzuweisen, das; der letztere keinerlei Ansprüche auf den Antheil erhebe. An Stelle desmortifizirte» Attthcilsscheiiies wird demjenigen, zn dessen Gunsten die Mortifikatiou ausgesprochen ist, ans seinen Antragein neuer Antheilsschein ertheilt.«