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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
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Statut dcr Reichsbank vom 21, Mai l875.

Soll der Ankauf oder Verkauf von Effekten für Rechnung einer öffentlichen Behördeerfolgen, so kann die Erklärung, daß die Gelder oder Effekten zur Verfügung der Bank stehen,für genügend erachtet werden,

§ n.

Der Reichsbank liegt ob, das Reichsguthaben (§ 22 des Bankgesetzes) unentgeltlich zuverwalten und über die für .Rechnung des Reichs angenommenen und geleisteten ZahlungenBnch zu führen und Rechnung zu legeu.

8 12.

Der Werth der vou der Prenßischcn Bank übernommenen Grundstücke ist in die für den1. Januar 1876 aufzustellende Bilanz mit dem Betrage von zwölf Millionen Mark, zuzüglichder in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1875 auf die Grundstücke noch zur Verwendunggelangenden Kosten aufzuuchmcn.

s 13.

Für die Aufstellung der Jahresbilanz sind folgende Vorschriften maßgebend:

1. Kurshabcude Papiere dürfen höchstens zu dem Kurswerthe, welchen sie zur Zeit derBilauzaufstelluug habe», augesetzt werden.

2. Von den Kosten der Organisation und Verwaltnng dürfen nur die Ausgaben für die.Verstellung der Banknoten auf mehrere Jahre vertheilt werden. Alle übrigen Kostensind ihrem vollen Betrage nach in der Jahrcsrechnnng unter den Ausgaben aufzuführen.

3. Der Betrag des Grundkapitals uud des Reservefonds ist nnter die Passiva aufzunehmen.

4. Der aus der Verglciehung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher Passiva sich ergebendeGewinn oder Verlust mnß am Schlüsse der Bilanz besonders angegeben werden.

§ 14.

Die Prüfung der Jahresbilanz erfolgt auf Grund der Bücher der Reichsbank durch dieDeputirten, welche über das Ergebniß dem Zentralausschusse berichten.

Letzterer äußert sich gutachtlich über den Befund und über die Höhe der den Antheils-eigncrn zu gewährenden Dividende. Das von den sämmtlichen in der betreffenden Versammlunganwesenden Mitgliedern des Zeutralausschusscs zu vollziehende Gutachten wird von diesem demReichsbank-Direktorium eingereicht.

8 15.')

Die Dividende wird spätestens vom 1. April des folgenden Jahres ab bei der Neichs-bankhaupttasse und sämmtlichen Neichsbankhauptstcllen uud Bankstcllen gegen Einreichung derDividendenscheine gezahlt.

Mit Zustimmnng des Zcntralansschusses können auf die Dividende halbjährige Abschlags-zahluugcn bis zu 1^ Prozent am 1. Juli und 2. Januar geleistet werden.

§ 16.2)

Die Gencralversammlnng 30 des Bankgcsctzes) vertritt die Gesammtheit der Reichs-bank Anthcilseigner.

>) K 15 des Statuts nach der ursprünglichen Fassung:Absatz I wie oben.

Absatz 2: »Mit Zustimmung des Zentralausschusscs können auf die Dividende halbjährige Abschlagszahlungenbis zu 2^ Prozent am I. Juli nud 2. Januar geleistet werden.« Vergl. B. G. Z 24 (Anl. 1) und Bcmknovellcv. 18. Dezember 1839 (Anl. 2).

2) K 16 des Statuts nach der ursprünglichen Fassung-

Absatz 1 wie oben.

Absatz 2: »Zur Theilnahme ist jeder männliche und verfügungsfähige Anthcilseigner berechtigt, welcherdurch eine spätestens am Tage vor der Generalversammlung im Archive der Reichsbank abzuhebende Bescheinigungnachweist, daß und mit wie vielen Anlheilen er in den Stammbüchern der Reichsbcink als Eigner eingetragen isi.«

Absatz Z, 4 und 5 wie oben.