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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
455
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Statur der Rcichsbank vom ^1. Mm 1875,

Zur Theilnahme ist jeder männliche und vcrfügungsfähige Antheilscigner berechtigt,welcher durch eiue spätestens am Tage vor der Gencralvcrsammluug im Archiv der Neichsbciutabzuhebende Bescheinigung nachweist, daß und mit welchem Nennbeträge von Antheilen er inden Stammbüchern der Reichsbank als Eigner eingetragen ist.

Eintragungen, welche nicht mindestens 14 Tage vor dem Tage der Generalversammlunggeschehen sind, werden nicht berücksichtigt.

Ocffentliche Behörden, juristische Personen, Gesellschaften und Vcrfüguugsunfähige könnendurch ihre Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner teilnehmen.

Als Bevollmächtigte werden nur in den Stammbüchern der Bank eingetragene Antheils-cigner zugelassen, welche sich durch eine gerichtliche oder notarielle Vollmacht ihres Auftraggeberslegitimiren. Ein und derselbe Bevollmächtigte darf nicht mehrere Antheilscigner vertreten.

§ 17.')

Die Stimmenzahl, die jeder Erschienene hat, bestimmt sich nach dem Nenn-betrage der durch ihn vertretenen Bankantheile mit der Maßgabe, daß derBetrag von je 1000 Mark dem Rechte auf eine Stimme entspricht. Mehr als390 Stimmen dürfen nicht in einer Hand vereinigt werden.

Die einfache Stimmenmehrheit ist entscheidend. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimmedesjenigen den Ausschlag, welcher den höchsten Nennbetrag von Bankantheilen vertritt.

8 18.

Die Generalversammlung findet alljährlich zu Berlin im März statt, kann aber auchjederzeit außerordentlich berufen werden. Die Berufung geschieht durch de» Reichskanzler mittelsteiner mindestens 14 Tage vorher in die dazu bcstimmteu Blätter <H 30) aufzunehmendenöffentlichen Bekanntmachung.

§ 19.

In der Generalversammlung führt der Reichskanzler oder dessen Vertreter, nnd in derenBehinderung der Präsident des Ncichsbauk-Dircktvriums den Vorsitz. Das Neichsbank-Direktoriumwohnt dcrsclben bei/ die Mitglieder können sich an der Berathung betheiligen, ohne jedoch stimm-berechtigt zu sein.

§ 20.

Ueber die Verhandlungen uud Beschlüsse wird vvu einem Mitgliede des Reichsbank-Direktoriums ein Protokoll ausgenommen und von dem Vorsitzenden, einem Mitgliede desZentralausschusses, zwei Neichsbauk-Anteilseignern und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 21.

Die Generalversammlung empfängt jährlich den Verwaltuugsbericht nebst der Bilanz undGewinnberechnung (§ 32 a des Bankgesetzes), wählt die Mitglieder des Zentralausschusses 31 das.)und beschließt über dereu Ausschließung (§ 33 das,)., Sie beschließt ferner über Erhöhung desGrundkapitals 2 des Statuts) und über Abänderung des Statuts, sofern diese Gegenständein der Berufung ausdrücklich erwähnt sind.

Außerordentliche Generalversammluugeu können nur über Gegenstände beschließen, welchein der Berufung ausdrücklich erwähnt sind.

>) § 17 des Statuts nach der ursprünglichen Fassung:

»Jeder Erschienene (K 16) hat so viel Stimmen, als er Bankantheilc vertritt, jedoch nicht mehr als100 Stimmen,

Die einfache Stimmenmehrheit ist entscheidend. Bei Stimmengleichheit giel't die Stimme desjenigen denAusschlag, welcher die größte Anzahl von Bankantheilen vertritt,«