456
Statut der Reichsbcmk vvm 21. Mai 1875.
8 22.
Die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses, sowie ihrer Stellvertreter (Z 31 desLautgesetzes) erfolgt mittelst verdeckter Stimmzettel für jede Stelle besonders.
Gewählt ist nur derjenige, welcher die absolute Stimmeumchrheit erhalten hat.
Wenn sich auch bei der zweiten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus-stellt, so sind die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engereWahl zn bringen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Wählbar sind nur Männer.
Von mehreren Inhabern einer Handelsfirma kann nur Einer Mitglied des Zentral-ausschusses oder Stellvertreter sei».
§ 23.
Das Ausscheide» eines Drittheils der Mitglieder des Zentralausfchufses 31 Abs. 1des Lautgesetzes) erfolgt in den beiden ersten Iahren nach dem i.'oose, späterhin nach dem Alterdes Eintritts.
8 24.
Bei der Wahl der Depntirten des Zentralansschnsscs und ihrer Stellvertreter (§ 34 desBankgesetzes) hat jedes Mitglied nur eine Stimme abzugeben/ im Ucbrigen finden dieBestimmungen des Z 22 auch hier Anwendung.
§ 25.
Die Protokolle über die Verhandlungen und Beschlüsse des Zentralausschusses werden vondem Vorsitzende«, zwei Ausschußmitgliedern und dein prototollirenden Mitgliede des Reichsbauk-Dircktorinms unterzeichnet.
§ 26.
Die Mitglieder des Neichsbank-Direktoriums uehmeu au den Berathungen des Zeutral-ausschusses, uicht aber an den Abstimmungen Theil.
8 27.
Die Bezirksausschüsse s§ 36 des Bankgcsctzes) bestehen aus wenigstens vier und höchstens zehnMitgliedern, von denen jährlich die Hälfte — das erste Mal nach dem Loosc, demnächst nachdem Alter des Eintritts — ausscheidet. Die Ausschcideudeu siud wieder wählbar.
8 28.
Zu Mitglieder» der Bezirksausschüsse und zu Beigeordnete« 36 des Bankgesetzes)können Antheilseigncr nicht ausgewählt werden, welche nach H 22 Absatz 4 und 5 zum Zentral-ausschusse nicht wählbar siud.
8 29.
Zum Zweck der Auswahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse und der Beigeordneten, wo diesevom Zentralausschnssc vorzuschlagen sind (§ 36 des Bankgesetzes), ist dem Zcntralausschnssc dieVorschlagsliste des Bank-Kommissars und ciu Verzeichnis; der auswählbarcn Anteilseigner vorzulegen.
Für die Wahl der Beigeordneten, insofern dieselbe durch die Bezirksausschüsse erfolgt,siud die Bestimmungen in Z 24 maßgebend.
8 30.
Die für die Antheilseigncr bestimmten Betanntmachnngen werden von dem Reichskanzlererlassen und in dem Deutschen Neichs-Anzeigcr, sowie am Sitze einer jeden Neichsbankhauptstcllein eiucm durch Bctanntmachnng zu bestimmenden Blatte veröffentlicht. Spezieller Benachrichtigungfür die einzelnen Autheilseigner bedarf es nicht.
Die gleichen Blätter sind für die öffentlichen Bekanntmachungen des Reichsbank-Dircttvriums zu benutze», soweit der Zweck derselben nicht lokal beschränkt ist.