Statut der Neichsbank vom 21. Mai 1K75.
457
§ 3l.
Im Falle der Aufhebung der Neichsbank (§ 41 des Bankgcsetzes) erfolgt die Liquidationnntcr Leitung des Reichskanzlers durch das Neichsbank - Direktorium. Das letztere hat dielaufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der Neichsbank zu erfüllen, die Forderungenderselben einzuziehen und das Vermögen zn versilbern.
Zur Beendigung schwebender Geschäfte können auch ueue Geschäfte eiugegaugen werden.Nach außen hin bleibt das Rcichsbank-Direktorium zur Vertretung der Neichsbank nach Maßgabevon Z 38 des Bankgcsetzes bis zur Beendigung der Liquidation ermächtigt.
§ 32.
Das Reichsbank-Dircltorinm hat die schließlicht Anscinandersctzuug zwischen dem Reichennd den Anteilseignern, sowie nnter diesen herbeizuführen.
§ 33.
Die erste ordentliche Gcneralversammlnng der Neichsbank - Antheilseigner findet imMärz 1877 statt. Bis dahin werden die Fnnttivneu derselben durch eiue Generalversammlungwahrgenommen, welche aus uachstehcudcu Personen gebildet wird:
1. aus deujcuigen Eigueru von Authcileu der Preußischen Bank , welche innerhalb dervon dem Reichskanzler bestimmten Frist den Umtausch ihrer Autheilsschciue gegensolche der Neichsbank verlangt haben, oder deren Rechtsnachfolger»/
2. aus denjenigen Personen, welchen nach erfolgtcr Zeichnung ein Neichsbankantheilzugetheilt wordcu ist, oder deren Rechtsnachfolgern.
Dieselbe wird noch vor dem 1. Januar 1876 behufs Vornahme der Wahlen zumZcntralausschussc aus den zu 1 und 2 bezeichneten Personen berufen, kann aber bis zumZusammentritt der ersten ordentlichen Generalversammlnng (Abs. 1) jederzeit berufen werden.Der Zentralausschuß tritt «och vor dem 1. Iauuar 1876 zusammen uud wählt aus seinenMitgliedern die Dcputirtcn uud deren Stellvertreter. Die Auswahl der Mitglieder der Bezirks-ausschüsse und der Beigeordneten erfolgt gleichfalls noch vor dem 1. Januar 1876 aus deu zu1 und 2 bezeichneten Personen.
s 34.
Hinsichtlich der in § 33 geordneten einstweiligen Vertretung der Neichsbank-Antheilscignerkommen die Bestimmungen des Bankgesetzes und dieses Statnts, welche von der Generalversammlung,dem Zentralausschussc, den Deputirten desselben, den Bezirksausschüssen und den Beigeordnetenhandeln, überall zu entsprechender Anwendung.
Urkundlich unter unserer Höchsteigenhändigcn Unterschrift und bcigcdrucktem KaiserlichenInsicgel.
Gegeben Berlin , den 21. Mai 1875.
(I.. 8.) Wilhelm.
Fürst v. Bis war ck.
58