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Der Neichsbankantheil W über /^e^KM6eK«? M«/-^ ist inGemäßheit des § 3 des Statuts der Reichsbank für ..................................................................
in die Stammbücher der Neichsbank eingetragen.Berlin , den t-n zg. .
Neichsbank - Direktorium.
(I.. 8.)
Archivar! Buchführer:
Bestimmungen
über das Verfahren bei Eigenthums-Veränderungen und Verpfändungen.
1. Die Übertragung der Rcichsbankantheile kann durch Indossament — also entweder mittelst voll-ständiger Ausfüllung eines der umstehend vorgedruckten Giros oder mittelst bloßer Namensunter-schrift (Wechselordnung Artikel II bis 13) — geschehen.
2. Wenn das Eigenthum eines Bankantheils auf einen Anderen übergeht, so ist dies unter Vor-legung des Antheilsscheincs nnd der zum Nachweise des llebergangs etwa erforderlichen Urkundenbei der Rcichsbauk anzumelden. Im Verhältnisse zur Reichsbank wird nur der als Antheils-eigner angesehen, welcher -als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist.
Zur Prüfung der Legitimation ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Die Eintragung des Uebergangs in die Stammbücher wird auf dem Antheilsscheine bemerktund dieser demnächst zurückgegeben, während die übrigen Urkunden bei den Akten der Bankbleiben.
3. Wenn ein Bankantheil verpfändet ist, so ist dies unter Vorlegung des Antheilsscheines und derschriftlichen Erklärung des Anteilseigners bei der Reichsbank anzumelden. Im Verhältnisse zuder Reichsbank wird nur derjenige als Pfandgläubigcr angesehen, welcher als solcher in denStammbüchern eingetragen ist. Zur Prüfung der Echtheit und der Rechtsgültigkeit der Erklärungist die Neichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Eigenthümer kann ohne die Zustimmungdes Pfandgläubigcrs keine neuen Dividcndenschcine und im Falle des § 41 des Bankgesetzes keineZahlung auf deu Bankanthcil erhalten, wird aber im Uebrigcn in seinen ihm nach dem Bank-gesetze und dem Statut zustehenden Rechten nicht beschränkt. Die Löschung des Pfandrechts er-folgt auf Vorlegung des Antheilsscheincs und beglaubigter Einwilligung des Pfandgläubigcrs.
Im Uebrigcn kommen die Bestimmungen unter Ziffer 2 zur Anwendung.