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Anlage Z.
Vertrag Mischen Preußen und dem Deutschen Xeiche
über die
Abtretung der preußischen Bank an das Deutsche R.eich.
Vom 17./18. Mai 1875.
(Reichs. Gesetzbl. S. 215. Ausgegeben am 18. März 1875.)
Äuf Grund der im § 61 des Bankgesetzes vom 14. März d. I. (Reichs-Gesetzbl. S. 177) undim § 1 des Gesetzes vom 27. März d. I. (Prcuß. Ges. Samml. S. 166) ertheilten Ermächtigungcuist zwischen dem Reichskanzler Fürsten von Bismarck Namens des Deutschen Reichs einer-seits, und dem Königlich preußischen Jinanzminister, Vize-Präsidenten des StaatsministeriumsCamphausen, sowie dem Königlich preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentlicheArbeiten Dr. Acheubach Namens der Königlich preußischen Staatsregieruug andererseits, folgenderVertrag abgeschlossen worden:
8 i.
Der preußische Staat zieht sein Einschußkapital bei der Preußischen Bank von5 720 400 Mark und seinen Antheil von deren Reservefonds mit 9 000 000 Mark mit dem1. Januar 1876 zurück.
Mit diesem Tage geht die Preußische Baut nach Maßgabe dieses Vertrages mit allenihren Rechten und Verpflichtungen auf das Reich über.
Das Reich wird diese Bank auf die Neichsbank (§ 12 des Neichsbankgesetzes) übertragen.
Die Uebergabe der Preußischen Bank an das Reich erfolgt in der Art, daß der Chefder Preußischen Bank das Vermögen der letzteren dem Rcichsbank-Direktorium von dem ge-dachten Tage ab schriftlich zur weiteren Verwaltung überweist.
§ 2.
Die Beamten der Preußischen Bank werden unter Beibehaltung ihres Ranges, ihrerAnzieunetät und ihres Diensteinkvmmens von der Neichsbank übernommen.
Beamte, welche in den Dienst der letzteren überzutreten nicht geneigt sein sollten, werdenvon der Königlich preußischen Staatsregierung einstweilig in den Ruhestand versetzt. Ansprücheauf Diensteinkonimen, Wartegeld oder Ruhegehalt, welche eiu Beamter der Preußischen Bank für die Zeit vom 1. Januar 1876 ab zn erheben berechtigt ist, sind von der Reichsbank znvertreten. Dasselbe gilt von den Bezügen der Hinterbliebenen von Beamten der PreußischenBank mit Ausschluß der bei der Königlich Preußischen Allgemeinen Wittwen-Verpflcgungsanstaltversicherten Pensionen.
8 3.
Preußen erhält vom Reiche für Abtretung der Preußischen Bank eine Entschädigungvon 15 000 000 Mark, welche aus den Mitteln der Neichsbank zu decken und Preußen vom1. Januar 1876 ab zur Verfügung zu stelleu ist.
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