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Die Reichsbank : 1876-1900
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Abtretung der Preußischen Bank an das Deutsche Reich.

8 4.

Den bisherigen Anthcilscignern der Preußischen Bank wird die Befugniß vorbehalten,innerhalb einer von dem Reichskanzler zu bestimmenden Frist gegen Verzicht auf alle ihnen durchihre Baukautheilsscheinc verbrieften Rechte zu Gunsten der Reichsbank den Umtausch dieserUrkunden gegen Antheilsscheine der Neichsbank von gleichem Nominalbetrage zu verlangen.

8 5.

Die Neichsbank übernimmt die Befriedigung der Ansprüche, zu deren Erhebung dielegitimirten Eigner solcher Anthcilsschcine der Preußischen Bank berechtigt sind, welche nicht nach§ 4 gegcu Neichsbank-Anthcilsschcine umgetauscht werden. Die Reichsbank hat demgemäß Vom1. Januar 1876 ab diesen Antheilscignern die Zahlung ihres Einschußkapitals, sowie ihresAntheils am Reservefonds nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 16 und 19 der Bank-ordnuug vom 5. Oktober 1846 zu leisten.

s 6.

Die Neichsbank zahlt zur Erfüllung der von der Preußischen Bank durch den Vertragvom 28./31. Januar 1856 hinsichtlich der Staatsanleihe von 16 598 000 Thaler übernommenenVerbindlichkeiten an Preußen vom 1. Januar 1876 ab jährlich 621910 Thaler^ 1 865 730Mark in halbjährlichen Raten. Diese Verbindlichkeit erlischt mit dem l. Juli 1925, so daß fürdas Jahr 1925 nur der an diesem Tage fällige Betrag von 310 955 Thaler ^ 932 865 Markzu zahlen ist.

Wird die Konzession der Reichsbank nicht verlängert, so wird das Reich dafür sorgen,daß, so lange keine andere Bank in diese Verpflichtung eintritt, die Rente bis zu dem gedachtenZeitpunkte der preußischen Staatskasse unverkürzt zufließe.

Das der Preußischen Bank in dem Vertrage vom 28./31. Januar 1856 in Verbindungmit dem Uebereinkvmmen vom 22. April 1874 zugestandene Recht, einen dem jedesmaligen,gemäß § 6 des Vertrages vom 28./31. Januar 1856 festzustellenden Betrage des Tilgungsfondsder Staatsanleihe von 1856 gleichen Betrag in Schuldverschreibungen der ^/oprozentigenkonsvlidirten Staatsanleihe nach dem Ncnuwerth an die preußische Staatskasse abzuliefern und aufdie zu zahlendeu Rate» von 621 910 Thaler abzurechnen, erlischt mit Ablauf des Jahres 1875.

8 7.

Die Vermögensbilanz und die Gewiuuberechnung der Preußische» Bank für das Jahr 1875werden in Gemäßhcit der W 95 und 96 der Bankvrduung vom 5. Oktober 1846 nnd der seitherbeobachteten Grundsätze durch das Reichsbank-Direktorium unter Mitwirkung des Zentralausschussesder Preußische» Bank und seiner Deputirten aufgemacht und mit den Vorschlägen über die Ver-teilung des Gewinnes und die Höhe der Dividende für die bisherigen Anteilseigner der PreußischenBank dem Königlich preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zurdefinitiven Festsetzung und Ertheilung der Decharge eingereicht.

§ 8-

In die Bilanz 7) sind die Grundstücke der Preußischen Bank zu demjenigen Betrageaufzuuehmen, welcher im EinVerständniß mit dem Reichskanzler als der wirkliche Werth derselbenermittelt ist.

Die nach § 61 Ziffer 6 des Bankgesctzes vorbehaltene Auseinandersetzung Preußens mitder Neichsbank wegen der gedachten Grundstücke ist damit vollzogen. Nachforderungeu wegenetwaigen Mehr- oder Mindcrwcrths sind ausgeschlossen.