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Die Reichsbank : 1876-1900
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Abtretung der Preußischen Bank an das Deutsche Reich.

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8 9.

Die Reichsbank übernimmt, so lange die Königlich preußische Staatsregiernng es verlangt,die fernere Einziehung der in Nr. II der Königlich preußischen Kabinetsordre vom 18. Juli 1846bezeichneten Aktiva für Rechnung des preußischen Staats in derselben Weise, wie solche bisherder Preußischen Bank obgelegen hat. Die darauf erfolgenden Eingänge sind an die preußischeStaatskasse abzuführen.

Z 10.

Der auf Grund der in den §Z 7 und 8 gedachten Verhandlungen zu entwerfende Vcr-waltungsbericht uebst dem Jahresabschlüsse für das Jahr 1875 wird von dem Königlich preußischenMinister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten einer spätestens auf deu 31. März 1876durch ihn zu berufenden Versammlung der Mcistbctheiligten vorgelegt, welcher das Neichsbank-Direktorium beiwohnt.

Dieselbe wird aus deujeuigeu 200 Personen gebildet, welche nach den Stammbüchernder Preußischen Bank am 31. Dezember 1875 die größte Anzahl von Antheilen derselben besessenhaben, gleichviel ob sie den Umtausch gegcu Neichsbant-Antheilsschcine 4> verlangt haben odernicht. Im Ilebrigen kommen die HZ 61 bis 65 und 97 der Baukorduuug vom 5. Oktober 1846mit deu sich aus der Natur der Sache ergebende» Aendernngen auch auf diese letzte GeneralVersammlung zur Anwenduug. Die Auszahlung der Nestdivideudc gegcu Eiureichung der be-treffenden Dividendenscheine an den von dem Königlich preußischen Minister für Handel, Gewerbeund öffentliche Arbeiten zu bestimmenden Orten übernimmt die Reichsbank.

§ 11-

Vorbehaltlich der in dem gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Bestimmungen hören diedurch die Bankordnung vom 5. Oktober 1846, das Gesetz vom 7. Mai 1856 (Preuß. Ges.Samml. S. 342j und den Vertrag vom 28./31. Iannar 1856 begründeten Rechtsverhältnissezwischen dem preußischen Staat und der Preußischen Bauk mit dem 1. Januar 1876 auf.

§ 12.

Die in den §§ 21, 22, 23 und 25 der Bankordnung vom 5. Oktober 1846 (Preuß.Ges. Samml. S. 435) bestimmten Rechte uud Verpflichtungen der Preußischen Bank , betreffenddie Belegung von Geldern der gerichtlichen Depvsitvrien, der Kirchen, Schulen, Hospitäler undanderen milden Stiftungen und öffentlichen Anstalten, sowie die auf Grund jeuer Bestimmuugeuhinterlegten Beträge werden mit der Preußischen Bank auf die Neichsbank übertragen.

Beide Theile behalten sich das Recht der Kündiguug mit halbjähriger Frist unter nach-stehenden Maßgaben vor!

1. Wenn und soweit die Kündigung erfolgt, hören die Eingangs erwähnten Rechte undVerpflichtungen mit dem Ablanf der Kündigungsfrist für die Zukunft auf und istalsdcmn die Rückzahlung der hinterlegten Gelder zu bewirke».

2. Bezüglich der Gelder aus gerichtlichen Depositorien kann die Kündigung seitens derpreußischen Staatsregicruug frühestens am 1. Februar 1876, seitens des Reichsfrühestens am 1. Februar 1877 erfolgen. Die Rückzahlung der beim Ablauf derKündigungsfrist hinterlegten Gelder dieser Art erfolgt, abgesehen von den im laufendenGeschäftsverkehr zu leistenden Rückzahlungen, in fünf gleichen Raten, welche in auf-einanderfolgenden Fristen vou je drei Mouatcu fällig sind, und von denen die erstemit dem Ablauf der Kündigungsfrist zahlbar ist.