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Die Reichsbank : 1876-1900
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Abtretung der Preußischen Bank cin das Dentsche Reich.

Werden die Vorschriften der preußischen Gesetzgebung über die Unterbringung uud Aus-leihung von Geldern aus gerichtlichen Depositorien aufgehoben, so hört vom Tage der Gesetzes-kraft dieser Aufhebung die Verpflichtung zur Belegung solcher Gelder bei der Reichsbank fürdie Zukunft auf.

Die im Z 12 vereinbarten Bestimmungen treten nur iu oem Falle in Wirksamkeit, wennder Königlich preußischen Staatsregienmg die gesetzliche Ermächtigung zum Abschluß eines Ver-trages mit dem Reiche über die Belegung von Geldern der gerichtlichen Depositorien?c. im Laufedes Jahres 1875 ertheilt wird.

Zu Urkuud dessen haben die Unterzeichneten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Aus-fertigung vollzöge».

Friedrichsruh, den 18. Mai 1875. Berlin , den 17. Mai 1875.

§ 13-

(I.. 8.)

(I.. 8.)

Der Reichskanzler.

v. Bismarck.

Der Königlich preußischeFinanzministcr, Vize - Präsidentdes Staatsministcrinms.

Der Königlich preußischeMinister für Handel, Gewerbeund öffentliche Arbeiten.

Camphausen.

Achenbach.