470
Abtretung der Preußischen Bank cin das Dentsche Reich.
Werden die Vorschriften der preußischen Gesetzgebung über die Unterbringung uud Aus-leihung von Geldern aus gerichtlichen Depositorien aufgehoben, so hört vom Tage der Gesetzes-kraft dieser Aufhebung die Verpflichtung zur Belegung solcher Gelder bei der Reichsbank fürdie Zukunft auf.
Die im Z 12 vereinbarten Bestimmungen treten nur iu oem Falle in Wirksamkeit, wennder Königlich preußischen Staatsregienmg die gesetzliche Ermächtigung zum Abschluß eines Ver-trages mit dem Reiche über die Belegung von Geldern der gerichtlichen Depositorien?c. im Laufedes Jahres 1875 ertheilt wird.
Zu Urkuud dessen haben die Unterzeichneten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Aus-fertigung vollzöge».
§ 13-
(I.. 8.)
(I.. 8.)
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Der Königlich preußischeFinanzministcr, Vize - Präsidentdes Staatsministcrinms.
Der Königlich preußischeMinister für Handel, Gewerbeund öffentliche Arbeiten.
Camphausen.
Achenbach.