Die Verwaltungsorgamsation.
!ei Errichtung der Reichsbank wurde die bewährte Verwaltungsorganisationder Preußischen Bank im Wesentlichen übernommen. Die durch die ver-änderten Verhältnisse bedingten Abweichungen waren überwiegend reinformeller Natur und nur vereinzelt von materieller Bedeutung.
An der Spitze der Reichsbank steht der Reichskanzler, welcher die gesammteBankverwaltung innerhalb der Bestimmungen des Bankgesetzes und des Bankstatuts leitet.Diese Leitung findet Ausdruck nicht nur iu einer Reihe wichtiger Einzelbefngnisse, diedas Gesetz aufzählt, insbesondere in der Befugniß, Geschäftsanweisungen und Dienst-instruktionen zu erlassen, sondern daneben in der allgemeinen Vorschrift, daß das dem Reichs-kanzler unmittelbar unterstellte Reichsbank-Direktorium überall seinen Weisungen Folge zuleiste» hat. Gleichzeitig ist er Vorsitzender des Bankkuratoriums, welches die dem Reichezustehende Aufsicht über die Reichsbank ausübt. In Vehinderungsfällen vertritt ihn in denauf die Neichsbank bezüglichen Funktionen ein hierfür vom Kaiser ernannter Stellvertreter.
Das Neichsbank-Direktorium, welches unter dem Reichskanzler die Neichsbankleitet, wird vom Bankgesetz als die verwaltende und ausführende, sowie die, die Neichs-bank nach außen vertretende Behörde bezeichnet. Es ist mit eigenen, nicht abgeleiteten,wenn auch nach oben beschränkten Befugnissen ausgestattet, tritt als Zentralverwaltungs-instanz der Reichsbank nach außen stets in eigenein Namen auf, saßt seine Beschlüssenach Stimmenmehrheit auf eigene Verantwortlichkeit und hat die Eigenschaften einer»obersten Reichsbehörde«.
Im Gegensatze dazu sind die Bankanstalten nicht Träger eigener gesetzlicher Macht-befugnisse. Allerdings wird die Reichsbank als Ganzes durch die ordnungsmäßigeUnterschrift der Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen innerhalb ihres Geschäfts-kreises in allen Fällen, auch da wo die Gesetze eine SpezialVollmacht erfordern, ebensogut verpflichtet als durch diejenige des Reichsbank-Direktoriums (B. G. § 38, Bekanntm.d. Reichskanzlers vom 27. 12. 1875), aber diese Befugniß ist nur eine abgeleitete,
Die Organisationin> Allgemmu'».