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Die Reichsbank : 1876-1900
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Der Giro- und Abrechnungsverkehr.

5.7

satz der Unentgeltlichkeit im Giroverkehr verletzt worden wäre. Wie bei der Oester-reichisch-ungarischen Bank wurde daher im Jahre 1888 eine Gebühr (von je 20 Pf.)aus diejenigen Giroeinzugswechsel gelegt, welche dem Einlieferer als unbezahlt zurück-gegeben werdeil müssen. Die Wirkung der Maßregel äußerte sich in dem starken Rück-gange der eingelieferten Giroeinzugswechsel, von 713 108 Stück im Jahre 1887 auf335 299 Stück im Jahre 1889. Da es sich hier in der Hauptsache nur umkleine Wechsel handelte, ist der Rückgang der Stückzahl auf den Gesmnmtbetragder eingelieferten Girocinzugswechsel ohne jeden Einfluß geblieben. Die Summenbezifferten sich im Jahre 1887 auf 859,s Millionen Mark, im Jahre 1889 aber auf882,7 Milliouen Mark. Seitdem ist das Geschäft in Giroeinzugswechseln ziemlich stabil.

Die Wechseldomizilirung bei der Preußischen Bank seitens ihrer Girokonten-inhaber konnte, schon wegen der geringen Entwickelung ihres Giroverkehrs überhaupt,eine größere Bedeutung nicht erlangen. Die Reichsbank hat sich auch dieses Zweigesmit Energie angenommen. Sie stellte gleich von vornherein bei Eröffnung eines Giro-konto allgemein die Bedingung, daß der Konteninhaber die Wechsel, aus denen er zueiner Zahlung verbunden ist, also seine Accepte, bei der Reichsbank zahlbar zu stellenhabe, so daß bei Verfall die Einlösung auf Grund einer einfachen Anweisung durchVerrechnung gegen das Giroguthaben erfolgen konnte. Im Jahre 1888 wurde denKonteninhabern gestattet, außer ihren Accepten auch die bei ihnen domizilirten Wechselzu Lasten ihres Konto bei der Reichsbank einlösen zn lassen. Andererseits wurde dieDomizilirungspflicht für Accepte an Plätzen mit Abrechnungsstellen dahin gemildert,daß hier die Reichsbank die Domizilirung außer bei sich selbst auch bei denjenigenanderen Bankhäusern zuließ, welche mit ihr in täglicher Abrechnung stehen. Da dieBank selbst stets einen großen Theil aller fälligen Wechsel in Händen hat, so wirdihr wie dem betheiligten Publikum durch Wegfall der Präsentation und baarcu Zahlungder Geschäftsgang erleichtert. Diese Erleichterung tritt aber auch baun ein, wenn derbei ihr d'omizilirte Wechsel sich im Besitze eines Dritten befindet/ denn dieser Dritteist fast immer ein Bankier, der selbst täglich mit der Bank im Girowege Geschäfte zuerledigen hat. Hier wird zwar die Präsentation nicht erspart, wohl aber wieder dieBaarzahlung, indem in den weitaus meisten Fällen der Wechsel dem Vorzeiger einfachauf Girokonto gutgeschrieben werden kann. Damit gelingt es der Bank, diesen Theildes Zahlungsverkehrs bei sich zu konzentriren nnd den Betrag des jeweils immerdoch in letzter Linie von ihr selbst in Umlauf zu setzenden baaren Geldes erheblichzu vermindern.

Die wesentlichste Maßregel zur weiteren Ausgestaltung des Giroverkehrs nnd zuseiner Verknüpfung mit den übrigen Geschäftszweigen der Bank war die im Februar 1883

Der Dvmizilzwmigfür Acceptevon Girokundcn.

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