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Die Reichsbank : 1876-1900
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Der Giro- und Abrechnungsverkehr.

WeitereBestimmungen zur

Erleichterungder privaten Kassen-führung.

getroffene Bestimmung, derzufolge alle Zahlungen, welche ein Girokunde auf Grundirgend eines Geschäfts vou der Bank zu empfangen hat, nicht mehr unmittelbar inbaar zu leisten, sondern dem Konto gut zu schreiben sind. Es handelt sich dabei nichtblos um Forderungen aus bei der Bank zahlbaren Wechseln und Checks, sondern auchum die Valuta der bei ihr diskontirten, sowie der ihr zur Einziehung übergebenenWechsel und der von ihr ertheilten Lombarddarlehne. Ueber diese Beträge kann derKonteninhaber jetzt nur noch auf dem Wege des Giroverkehrs verfügen. Die Maßregellag im Interesse der Bank wie des Publikums. Alle Zahlungen der Bank an den Konten-inhaber konzentriren sich jetzt auf dessen Girokonto, da sie nunmehr nur noch auf Gruudvou weißen Checks baare Gelder an ihn hergiebt. Damit ist ein wirksames Mittelgegen Betrügereien, Fälschung?» und dergl. gegeben. Seit Einführung dieserBestimmung hält die Reichsbank strenger darauf, daß die Girokunden die Vorschrift,ihre Accepte bei der Bank zahlbar zu stellen, innehalten. Ferner werden seit jener ZeitFirmen n. s. w., welche mit der Reichsbank einen Diskontverkehr zu uuterhalten wünschen,aufgefordert, sich ein Girokonto eröffnen zu lassen.

Das Bestreben, immer mehr Zweige der privaten Kassenführung in denGiroverkehr aufzunehmen, hat zu einer Reihe weiterer Maßregeln Veranlassunggegeben.

An einer Anzahl von Plätzen wurde im Jahre 1887 mit der PostVerwaltung eineVereinbarung getroffen, welche jetzt alle mit Giroverkehr ausgestattete Bcmkaustaltenumfaßt uud derzufolge Postanweisuugen an Girointeressenten auf Wuusch aufihr Girokonto eingezahlt werden, während andererseits die Girokunden den Betrag derbei den Postämtern eingelieferten Postanweisungen in Checks aus die Reichsbauk entrichtendürfen (vergl. Tab. 73). Im Jahre 1900 haben die Gutschriften von auszuzahlendenPostanweisungsbeträgen 1 252 Millionen Mark, die mittelst Checks eingezahlten Post-anweisungsbeträge dagegen nur die Summe von 119 Millionen Mark erreicht.

In ähnlicher Weise erfolgt seit 1885 bezw. 1892 die Auszahlung derSchuld buch zinsen der preußischen Staatsschuldenverwaltung und der Neichsschuldeu-verwaltung nach Wunsch der Empfänger auf dein Wege des Giroverkehrs (vergl.Tab. 71 und 72)/ ebenso seit 188-1 die Auszahlung der Zinsen von Werth-papieren, die bei der Reichsbauk deponirt sind. Auch hier ist die Be-deutung der Giroübcrtragung von Jahr zu Jahr gestiegen j im Jahre 1886 entfielenvon den durch die Bankanstalten an die Deponenten geleisteten Zins- und Dividenden-zahlungen der Stückzahl uach 80,ü Prozent auf die Barzahlungen uud 19,s Prozentauf die Giroübertragungen/ im Jahre 1900 hatte sich dies Verhältniß auf 65,9 bezw.34,i Prozent verschoben.