Der Giro< und Abrechnungsverkehr.
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Der Giroverkehr der Neichsbank war zunächst ausschließlich auf die selbständigen Bauk- Die territorialeanstalten, die Reichsbankhauptstellen und Neichsbankstellen, beschränkt. Die allgemeine ''^.^"^'.^.z^Einbeziehung der Nebenstellen in den Giroverkehr (vergl. Tab. ^8) war zwar von (Einbeziehung derAnfang an ins Auge gefaßt, zunächst jedoch praktisch noch nicht durchführbar. Einmal Unteranstalten),bot die Kontrolle über die großen Kassenbestände, wie sie der Giroverkehr bedingt, bei denNebenstellen gewisse Schwierigkeiten. Dazu kam, daß um die Mitte der siebziger Jahredie Verwaltung der Unteranstalten noch ausschließlich Agenten anvertraut war, die meistanderen Bernfsklassen entnommen wurden und ihre Stellung mehr als ein bloßes Neben-amt ausfaßten, ihre Remuneration aber in der Hauptsache iu Antheilen am Gewinneder von ihnen vermittelten Aktivgeschäfte empfingen. Diesen durfte aber ohne eineanderweite Regelung ihrer Bezüge die mit dem Giroverkehr verbundene Arbeitslast nichtaufgebürdet werden, denn der Giroverkehr wirft als Passivgeschäft keine sichtbaren Ge-winne ab, an denen die Agenten hätten betheiligt werden können.
Die »Geschäftsanweisung für den Giroverkehr« vom 25. Februar aufGrund deren das Girosystem der Reichsbank ins Leben trat, enthielt deshalb noch keineBestimmungen über den Giroverkehr der Nebenstellen. Die Einbeziehuug der Neben-stellen war vielmehr das Ergebniß einer allmählichen Entwickelung, die hauptsächlichdadurch ermöglicht und gefördert wurde, daß die Organisation und das Wesen derUnteranstalten im Laufe der Zeit eine vollständige Umwandlung erfahren hat. Auskleinen Agenturen sind von geschulten Beamten verwaltete Verkehrsstellcn geworden, beidenen zur Bewältigung der Arbeit die Krast eines Einzelnen häufig uicht mehr ausreicht.
Die erste allgemeine Anordnung, welche die Neichsbank im Interesse des Giro-verkehrs an Plätzen mit Unteranstalten traf, gestattet den daselbst wohnenden Giroknnden,sich zu baaren Abhebungen aus ihrem Guthaben bei der vorgesetzten Reichsbankstelle derkostenfreien Vermitteluug der Nebenstelle zu bedienen. Freilich war auch dieses Ver-fahren noch recht schwerfällig.
Bedeutsamer war die bald darauf den Nebenstellen ertheilte Befugniß zur An-uahme der Einzahluugen von Nichtkonteninhabern. Für die Firmen am Sitze einerUnteranstalt war dieses Recht, solange der Besitz eines Girokontos für sie mit sovielUmständlichkeiten verknüpft war, besonders werthvoll. Für die daselbst wohnenden Giro-kunden aber, schloß diese Maßnahme zugleich das wichtige Recht iu sich, auf das eigeuebei der vorgesetzten Bankanstalt geführte Konto am Wohnort Einzahlungen leisten zukönnen.
Der entscheidende Schritt war jedoch die Verlegung der Kontoführung au dieNebenstelle selbst. Erst mit der Möglichkeit, die Girveinrichtungen der Neichsbank direkt,ohne Vermittelung der Post, benutzen zu können, erlangten diese für die Girokunden