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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
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Der Giro- und Avrechmmgsvcrkehr,

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Diese unterscheiden sich von den Girogcldern darin, daß sie nicht täglich fälligeVerbindlichkeiten sind, sondern daß ihre Rückzahlung an eine achttägige Kündigungsfristgebunden ist. Der Unterschied ist jedoch rein formeller Natur, da die Bankanstaltenermächtigt sind, von der Innehaltung der Kündigungsfrist seiteus der Einleger abzusehen,und diese Gelder auf Wunsch der Deponenten bisher stets sofort zurückgezahlt worden sind.

Die Depositengelder können serner nur an dem Platze, an welchem sie deponirtworden sind, wieder abgehoben werden. Die Niederlegung der Gelder bei der Bautund die Verfüguug über dieselben seitens der Deponenten ist an althergebrachteFormalitäten geknüpft.

Der ganze Geschäftszweig ist neben dem Giroverkehr beibehalten worden, umsolchen Personen und Behörden zu dienen, welche ihre Kapitalien für vorübergehendeZeit sicher aufbewahren wollen, ohne eine Verzinsung oder irgend welche weitere Dienst-leistungen von der Bank zu verlangen. Da der Giroverkehr auch für solche Deponentenwegen des bequemeren und ausgedehutereu Verfügungsrechts über das Depositum weitvortheilhafter ist als der unverzinsliche Depositenverkehr, mußte die Bedeutung diesesletzteren Geschäftszweigs allmählich immer mehr verschwinden (vergl. Tab. 43). DerBestand der unverzinslichen Depositengelder hat sich von 1 164 172 Mark am Schlußdes Jahres 1876 auf 319 882 Mark am Schlüsse des Jahres 1900 vermindert. Dasvorübergehende Anschwellen der Depositenbeständc und Umsätze in den Iahren 18851896ist darauf zurückzuführen, daß seit 1885 für die Königliche Generallotteriekasse seitensder Lottericeinnehmer Gelder deponirt wurden j seit 1896 wurdeu den Letzteren Giro-konten eröffnet und der Depositenverkehr sank in Folge dessen auf seinen jetzigen Tief-stand herab.

Ende 1900 vertheilten sich die Depositengelder ans 191 Konten, von denen92 in Berlin und 89 in Köln geführt werden, während auf sämmtliche übrigenBankanstalten nur 10 kamen. In Köln handelt es sich in der Hauptsache um stehen-gebliebene Reste von gerichtlichen Geldern und um private Depositen, deren Einlegerverschollen siud. Die Beträge sind durchweg gering, nur weuige überschreite« 100 Mark,ein Konto lautet auf 10 Pfennig, ein anderes ans 5, ein drittes gar nur auf 3 Pfennig.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat im § 1808 die Hinterlegung von baaren Mündel-geldern u. s. w. bei der Reichsbank unter gewissen Voraussetzungen angeordnet (vergl. S. 211)

Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs für solche Kreise, für welche sich der Der Anweisung.Anschluß an den Giroverkehr nicht lohnt, dient die Einrichtung der Zahlungsanweisungund der Einzahlung zur Wiederauszahlung.

Zahlungsanweisungen hatten bei der Preußischen Bank eine ziemlich große Bedeutungerlangt. Manche Bedenken aber, namentlich das häusigere Vorkommen von Fälschungen und

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