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Der Ankauf und die EinzieKung von Wechseln und Werthpapiercu,
AllgemeineGrundsätze.
Mehrzahl derW e ch se l v e r b n n d e n e n.
Ist doch die Ncichsbank in erster Linie berufen, dem inländischen Kreditbedarf zugenügen und die ihr zufließenden, der nationalen Wirthschaftsthätigkeit entstammendenGelder auch den inländischen Erwerbskreisen wieder im Wege des Wechselankaufs dienst-bar zu macheu. Von diesem nationalwirthschaftlichen Gesichtspunkt aus ist auch derGrundsatz zu beurtheilen, daß von ausländischen Firmen Wechsel nicht augekauft werden.
Von dem ihr durch das Bankgcsetz 18) verliehenen Recht zur Weiterveräußcrungder erworbenen Wechselfordcruugen auf inländische Plätze hat die Reichsbank niemalsGebrauch gemacht. Als Zentralnotenbank mit bedeuteudeu eigene» Mittel« und weit-gehenden Befugnissen ausgestattet, ist sie die stärkste und letzte Kreditquelle des Landes/sie kaun nicht wie andere Banken eine höhere Kreditinstanz in Anspruch nehmen (vergl.S. 19).
Die Reichsbank hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu macheu, zuwelchem sie diskontirt. (B. G. H 15.) Ueber die Höhe des vom Reichsbank-Direktoriumfestzusetzenden Diskontsatzes, sowie über Veränderungen in den Grundsätzen und Fristender Kreditertheilung ist der Zeiüralausschuß gutachtlich zuhören/ auch sind demselben diewöchentlichen Nachweisungen über die Wechselbestände zur Einsicht vorzulegen i§ 82).
Die allgemeinen Grundsätze der bankmäßigen Kreditgewährung beimAnkauf von Wechseln entsprechen bei der Reichsbank nahezu denen der Preußischen Bank .In einem wichtigen Punkte jedoch brachte das Bankgcsetz vom 14. März 1875 eineerhebliche Beschränkuug gegenüber den weitergehenden Bestimmungen der Preußischen Bankordnung von 1846.
Zwar galt auch für die Preußische Bank die Vorschrift, daß aus den angekauftenWechseln in der Regel drei als zahlungsfähig bekannte Verbundene hasten müssen. Währendaber iu der Preußischen Baukordnung Abweichungen von dieser Regel beschränkenden Be-stimmungen nicht unterlagen, von der Bank also auch ausnahmsweise Wechsel mit nur einerUnterschrift diskoutirt werden durften, zog das Bankgcsetz vom 14. März 1875 iusoferueine Grenze, als es die Haftung von mindestens zwei Verbundenen vorschrieb.Die Anordnung des Chefs der Preußischen Bauk in § 5 der Dienstanweisung vom24. November 1829, welche der Preußischen Bauk den (direkten) Ankauf uuacceptirterTratten von unbedenklich sicheren Ausstellern gestattete, eine Bestimmung, die durch dieBankordnung von 1846 nicht berübrt worden war, ist durch die erwähnte Vorschriftdes Bankgesetzes von 1875 endgültig beseitigt worden. In dieser Neuerung liegt dieGewähr einer größeren Sicherheit des Wechselportefeuilles der Reichsbank gegenüberdemjenigen der Preußischen Bank , denn das unbedingte Festhalten an der Haftungmehrerer, mindestens zweier Verbundenen, die übrigens nicht derselben Geschäftssozietätangehören dürfen, bewirkt eine Verminderung des für die Bank vorhandenen Risikos.