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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
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Der Anknuf und die Einziehung ve>n Wechseln und Wcrthpapicrcn,

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Die Vorschrift rechnet mit der Möglichkeit, daß auch der vorsichtigste und wohlhabendsteSchuldner bis zum Versalltermin in eine Lage gerathen kauu, welche die prompte Er-füllung seiner Zahluugsverbiudlichkeiteu iu Frage stellt.

Die Reichsbauk besteht ferner ebeuso wie früher die Preußische Baut daraus, daß Aeceptzwmui,die in ihr Portefeuille gelangenden Wechsel mit dem Accept des Bezogenen versehen sind.Alle am Ankaufsorte zahlbaren Wechsel sowie die domizilirten Versandtwechsel müssenbereits bei ihrer Einreichuug acceptirt sein. Dagegen legt die Neichsbank Versandtwechsel,welche am Wohnorte des Bezogenen zahlbar sind, nach ihrem Ankauf selbst zumAccept vor.

Es versteht sich von selbst, daß in formeller Hinsicht alle von der Bank au-gekauften Wechsel den Vorschriften der Wechselordnung bezw. den am ausländischen Aus-stellungsort geltenden wechselrechtlichen Bestimmungen entsprechen müssen. Während diePreußische Bankordnuug vou 1846 die Diskontirung von Geldauweisuugen ausdrücklichgestattete 2), ist der Reichsbank der Ankaus vou Anweisungen, von Accreditiven,Mandaten und sonstigen Zahlungsaufforderung^!, welche keine Wechsel sind, nichterlaubt.

Außer der Auzahl der Unterschriften ist für die Bank die Prüfung der Kreditwürdigkeit derZahlungsfähigkeit (Bonität) der aus dem Wechsel Verpflichteten von größter Wichtigkeit, 'n»d>m»,denn aus der Zahlungsfähigkeit, welche der Bank die Gewißheit giebt, daß die Wechselam Verfalltage baar eingelöst werden, beruht in erster Linie die Sicherheit der erworbeneuWechselordnungen. Die Kreditnehmer müssen den Vorstandsbeamten ganz genan undals zuverlässig bekannt sein. Aus diesem Grunde dürfen die Bankanstalten in der Regelnur solche Kreditsucheudeu zum Diskontverkehr zulassen, deren Wohnsitz zu ihremGeschäftsbezirk gehört.

Für die Höhe der Personalkredite, welche die Reichsbank den bei ihr im Diskout-verkehr zugelassenen Personen oder Firmen gewährt, sind neben persönlichen Eigenschaftendie Vermögensverhältnisse der Kreditsucheudeu sowie Art uud Umsang des Geschäfts-betriebes maßgebend. Ueber die Festsetzung haben die Bankanstalten dem Reichsbant-Direktorium Vorschläge einzureichen. Wenn es sich nm größere Kredite handelt, sindbei den Provinzialbankanstalten die Beigeordneten derjenigen Reichsbankhauptstelle, zuderen Bezirk die betreffende Bankanstalt gehört, gutachtlich zu hören. Die endgültigeNormirung der Kredite erfolgt durch das Reichsbank-Direktorium. Firmen, welche nachihren Verhältnissen oder nach dem Charakter und Ruf ihrer Inhaber kein Vertrauenverdienen, werden zum Verkehr mit der Neichsbank nicht zugelassen.

Die Unterlage zur Beurtheilung der Kreditwürdigkeit bildet eiue wohlorganisirteInformationsthätigkeit bei den einzelnen Dienststellen. Sie wird ermöglicht durch