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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
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Der Ankmif und dic Einzichnng vvn Wechseln nnd Wcrthp^pieren.

erforderten Vermögens sehr erheblich herabsetzte. Thatsächlich aber blieb der direkteDiskontverkehr mit den kleingewerblichen Kreisen doch ein eng begrenzter. Denn auch jeneHerabsetzung der Anforderungen hinsichtlich des Vermögens kam bei der durch die Rück«sicht aus die Notenausgabe bedingten Unmöglichkeit noch weiteren Entgegenkommensimmerhin nur den Wohlhabenderen uuter ihnen zu Gute. Zudem ist die Gelegenheitzu umnittelbarem Diskontverkehr mit kleineren Gewerbetreibenden überhaupt selten, weiles denselben fast durchweg an geeignetem Diskontmaterial fehlt. Schon der bei solchenWechseln häufige rein formelle Mangel einer ausreichenden zweiten Unterschrift mußder Reichsbauk den unmittelbaren Ankauf der aus dem Kleinverkehr, also der unterstenSchicht des Erwerbslebens stammenden Wechsel unmöglich machen. Die unmittelbareBefriedigung des Kreditbedürfnisses dieser Kreise, soweit die Wechseldiskontirnug dabeiin Betracht kommt, muß die Reichsbank daher in der Hauptsache audereu Faktorenüberlassen.

Indirekt konnten aber auch diesen kleinen Geschäftsleute« ebeuso wie den ihnen Genossenschasts-hierin in mancher Beziehung gleichstehenden Landwirthen die Vortheile zugeführt werden,die die Reichsbank zu gewähren vermag, nicht nur, indem diese den Privatbankicrs ihreaus jenen Kreisen stammenden Wechsel diskontirte, sondern vor Allem, indem sie demGenossenschaftswesen die größte Aufmerksamkeit zuwandte. Mit besonderer Bereit«Willigkeit war schon die Preußische Bank deu Geuosseuschafteu entgegengekommen, indemsie ihnen vor allen anderen Diskontanten eine wichtige Ausnahmestellung einräumte.Zwar blieb auch bei den Geuosseuschaften das eigene Vermögen, Stammantheile undReservefonds, die eigentliche Grundlage der Kreditgewähruugj daneben konnte jedoch dieunbeschränkte Solidarhaft der Mitglieder berücksichtigt und demzufolge bis zu einererheblich größeren Quote des Genosseuschaftsvermögeus Kredit ertheilt werden.

Das neue Gesetz vom 1. Mai 1889, betreffend die Erwerbs- und Wirthschafts,genossenschaften, durchbrach das Prinzip der unbeschränkten Solidarhaft der Genossen-schaften, indem es neben die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht diejenige mitbeschränkter Haftpflicht stellte. Bei dieser letzteren hat die Rcichsbank anfänglichnach den strengen allgemeinen Grundsätzen verfahren, was sich so lange rechtfertigte,als über diese neue Form noch jegliche Erfahrung fehlte. Diese Erfahrungen warenindessen durchaus günstige. Zahlreiche Genossenschaften, namentlich Vorschußvereine,wandelten sich in solche mit beschränkter Haftpflicht um, ohue daß sie irgeud eine Ver-schlechterung in ihren Verhältnissen erfuhren. Im Gegentheil gewahrte man vielfach,daß durch energisches Abschütteln unsolider Elemente und Eintritt zahlreicher gutsituirter Leute, die die vorherige unbeschräukte Haftpflicht uicht mit Unrecht gescheuthatten, diese Vereine innerlich erstarkten. Es lag daher kein Grund mehr zu differcntieller

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