Der Ankauf und die Einziehung von Wechseln und Werthpcipieren.
Reichsbank erschöpft sich dabei in der Erfüllung ihrer Verpflichtungen alsKommissionär, die sie bei Annahme des Auftrags zur Einkassirung eingeht. Vonbankpolitisch bedeutsamen Grundsätzen wird hier im Allgemeinen nicht die Rede seinkönnen, die Reichsbank leistet dem Verkehr auf diesem Gebiete, unterstützt durch diegroße Zahl ihrer Niederlassungen, einen wichtigen, aber mehr mechanischen Dienst.Gegenstand ihres Inkassoverkehrs können alle Urkunden sein, die sofort bei ihrer Vor-zeigung oder spätestens binnen 14 Tagen nach der Einreichung an einem Vankplatze zahlbarsind, also Wechsel, Anweisungen und Werthpapiere aller Art, Zins- und Gewinnantheil-scheine u. s. w. Bei Bemessung der Bedingungen, überhaupt bei Pflege dieses Geschäftszweigesgeht die Reichsbank davon aus, in erster Linie diejenigen Papiere heranzuziehen, die ihrnicht schon anderweit als Diskontmaterial zufließen, sei es deshalb, weil sie aus allgemeingesetzlichen Gründen vom Diskont ausgeschlossen sind, wie z. B. Anweisungen, Checks,Quittuugen und dergleichen, sei es, weil sie wegen irgend eines speziellen Mangels sichzum Ankaufe nicht eignen. Gleichzeitig muß die Baut es aber vermeiden, durch eiuczu weitgehende Begünstigung des Inkassoverkehrs, namentlich in Wechseln, ihrem eigenenDiskontgeschäft eine Konkurrenz zu schaffen, da gerade in der Pflege dieses Geschäfts-zweiges eine ihrer Hauptaufgaben als Zentralnotenbank besteht und außerdem nur dievon ihr diskontirten Wechsel neben dem Baarvorrath als Notendeckung fungiren.
Die Bedingungen, unter denen die Reichsbank im Einziehungsgcschäfte thätig wird,sind im Große» und Ganzen im Laufe der Zeit wesentlich erleichtert worden. Die Bankhat sich den gesteigerten Anforderungen des Verkehrs hinsichtlich der Gebührensätze undder Schnelligkeit des Verfahrens angepaßt. Die Gebühr ist entsprechend dem fehlenjeglichen Risikos sehr gering, sie beträgt jetzt im Allgemeinen 1 pro Mille, mindestens50 Pf. für jedes Stück, bei Zinsscheinen ^ Prozent, mindestens 50 Pf. für jedeGattung, bei Werthpapieren muß auch das Porto erstattet werden. Für Wechsel, dieunbezahlt bleiben, ist eine feste Gebühr von 1 Mark bezw. 50 Pf. zu zahlen, je nachdemsie mit oder ohne Protest zurückgehen. Bei der Reichsbank domizilirte Wechsel, Checksauf eine auswärtige Reichsbankanstalt (seit 1879) oder ein Bankhaus, welches Mitgliedeiner Abrechnuugsstelle ist (seit 1884), unterliegen nur einer Gebühr von ^5 vom Tausend,mindestens aber 30 Pf. das Stück. In dieser letzten überaus mäßigen Gebühr kommtnicht nur die geringere Mühewaltung bei der Präsentation und Einziehung zur Geltuug,sondern auch die Absicht der Reichsbank, den Zahlungsverkehr bei ihr selbst wie bei denAbrechuungsstellen auch auf diesem Wege thunlichst zu fördern.
Die Bankanstalt des Zahlungsortes zieht die ihr zugehenden Papiere unter thun-lichster Beschleunigung ein und benachrichtigt ebenso umgehend die Einliefernngsbankanstaltvon der erfolgten Zahlung, so daß der Gegenwerth nunmehr unmittelbar erhoben werden