106
Der i.'oml'>irdr'erkchr.
die Rückzahlung der Depositen zur Nealisiruug ihrer Forderungen schreiten mußten, dieLombardanlagcn vielfach als Kapitalfeftlcgungcn erwiesen.
Aus diesen Grüuden bestimmt das Bankgesetz, daß außer dem Baarvorrathnnr die Wechsel-, nicht auch die Lombardanlage als Notendeckung anzusehen ist undferner, daß über den Höchstbetrag, bis zu welchem die Fonds der Bank zu Lombard-darlehnen verwendet werden dürfen, der Zentralausschuß gutachtlich zu hören ist 32,Absatz 2c1). Die wöchentlichen Nachweisungen über die Lombardbcständc sind demZentralausschuß zur Einsicht vorzulegen (§ 32 Absatz 1). Das wirthschaftlich uudtechuisch mit dem Lvmbardgeschäft nahe verwandte Reportgeschäft ist den Notenbankenallgemein untersagt (§ 7 Absatz 2).
Andererseits erleichtert das Bankgesetz der Neichsbank die Befriedigung desBedürfnisses nach Lombardkrcdit, indem es die Nealisirbarkeit der Unterpfänder durch dieErthcilung der Sonderbefngniß erleichtert, bei Verzug des Schulduers das Faustpfandohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung öffentlich versteigern oder zum Börsen-preis verkaufen zu lassen uud sich aus dem Erlöse wegen Kapital, Zinsen und Kosteubezahlt zu machen. Dieses Recht behält die Bank auch gegenüber anderen Gläubigernund gegenüber der Konkursmasse des Schuldners (§ 20),
Zinssatz zu berechueu. Nur bei der selten vorkommenden Beleihung von edlenMetallen, welche nach anderen Gesichtspunkten beurtheilt werden muß, erfolgt die Be-rechnung der Zinsen zum Wechseldiskont, Der Unterschied zwischen Wechsel- und Lombard-zinsfuß hat bei der Reichsbauk in der Regel ein Prozent betragen. Nur ganz vorüber-gehend war es ihr möglich, den Lombardzinsfuß auf gleicher Höhe mit dem Diskontoder auf einem diesen nur um '/z Prozent übersteigenden Satze zu halten. Selbst dieim Interesse einer leichteren Unterbringung der deutschen Reichs- und Staats-Schuld-verschreibungen im März 1884 getroffene Anordnung, uach welcher die Zinsen vonDarlehnen gegen ausschließliche Verpfändung von Werthen dieser einen Gruppe vonPapieren zu einem ermäßigten Satze zu berechnen waren, hat sich auf die Dauer nichtanfrccht erhalten lassen. Sie ist mit dem 1. Juli 1897 wieder aufgehobeu worden.Wie beim Wechselaukauf ist auch beim Lombardvcrkehr die Bemessung desZinsfußes das wichtigste Mittel gewesen, dessen sich die Bank zur Negulirung ihrerAnlage bedient hat. Bei diesem Verfahren war es der Bank jederzeit möglich, jedesgegen sicheres Unterpfand beantragte Darlehn zn gewähren. Sie war nie genöthigt,im Lombardverkehr sonstige mehr oder minder willkürliche, den Dartehnsnehmer hart
Die Regelung der
Lombardanüigedurch die Höhe desZinsfußes.
Die Nothwendigkeit, die Lombardforderungen stets in den durch die Vorsichtgebotenen Greuzen zu halten, hat die Reichsbank wie auch die meisten übrigen Noten-banken dahin geführt, für diese Darlehne einen den Wechseldiskont übersteigenden