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treffende Restriktionen eintreten zu lassen, wie früher die Preußische Bank , welche durchdie Bankordnung und die damalige Wuchergesetzgebung bis zum Jahre 1864 bezw. 1866noch in der vollen Freiheit der Festsetzung ihres Lombardzinsfußes behindert war. DerProzentsatz, zu welchem die Reichsbank ziusbare Darlehnc ertheilt, ist jeweilig bekanntzu machen (§ 15). Die Aenderungen erfolgen fast ausnahmslos gleichzeitig mit denjenigendes Diskontsatzes. Der neue Zinssatz gilt für alle Darlehne vom Tage seiner Fest-setzung an.
Die in der Folge darzustellenden Grundsätze, nach welchen die ReichsbankLombardkrcdit gewährt, uud die Formen, in denen sich dieser Verkehr vollzieht, sindim Wesentlichen durch die Nothwendigkeit der Auswahl geeigneter Unterpfänder uudeiner zuverlässigen Werthsermittelung, der Erlangung und Erhaltung wirksamer Pfand-besitzrechte sowie durch die Rücksichtnahme auf die höchstmögliche Liquidität der Lombard-anlagc bedingt. Die Verhältnisse des Schuldners bleiben zwar nicht ganz außer Betracht,insofern die ihm gewährten Darlehne zu seinem Vermögen in keinem Mißverhältnißstehen sollen. Auch erfordert es die Sicherheit der Bank, daß sich der Darlehnsnehmereiues guten, unbescholtenen Rufes erfreut, uud daß alle Zweifel behobcu sind, ob dasUnterpfand ihm rechtmäßig zugehört. Damit der Kredit der Bank nicht zu wirth-schaftlich schädlichen Zwecken mißbraucht werde, sollen ferner nur Personen Darlehneerhalten, vou denen anzunehmen ist, daß sie die Lombardirung nicht zum Zwecke einerSpekulation vornehmen. Die Person des Darlehensnehmers tritt aber im Ganzen dochso sehr in den Hintergrund, daß die gcsammte Neglementirung des Geschäftszweigsüberwiegend durch die Rücksicht auf die Sicherheit beherrscht wird, welche das Darlehuin dem Unterpfand fiuden soll. An Ausländer werden, wie schon bei der PreußischenBank , Darlehne nicht gewährt.
Die Bestimmung der für die Beleihung geeigneten Gegeustäude erfolgt im Nahmendes Bankgcsetzes, welches in § 13 Ziffer 3 die Beleihuug vou Gold und Silber, Werth-papieren, Wechseln und im Inlande lagernden Kaufmannswaaren gestattet, wobei dieeinzelnen für die Beleihung geeigneten Effektengruppen genau umschrieben sind. Diessind zinstragende auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, deutscher uud ausländischer Staaten, deutscher kommunaler Korporationen, sonstige inländische Schuld-verschreibungen, falls deren Zinszahlung staatlich garantirt ist, Pfandbriefe landschaft-licher, kommunaler uud anderer unter staatlicher Aufsicht stehender BodenkreditinstituteDeutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien (vergl. S. 224). Auch unverzinslichedeutsche staatliche und kommunale Schuldverschreibungen, wie Reichsschatzschcine, Steuer-vergütuugsanerkenntnisse sind beleihbar, wenn sie spätestens nach einem Jahre fälligwerden. Loinbardsähig sind ferner die zinstragende» inländischen uud staatlich garantirten
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Die Organisationdes LombardGeschäfts.
Die Person desSchuldners.
Effekten, Wechsel,Edelmetalle alsUnterpfänder.