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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Oer Lombardverkehr,

fremden Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen, endlich voll eingezahlte Stamm- und Stamm-prioritäts-Aktien deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen im Betriebe befindlichsind. Alle übrigen Aktien sind von der Beleihung ausgeschlossen.

Unter diesen gesetzlich zugelassenen Papieren nimmt das Neichsbank-Direktoriumeine weitere Auswahl vor. Seine Entscheidung trifft es in der Regel aus Antrag deremittirenden Behörden oder Institute, überhaupt derjenigen, welche an der Beleihbarkeitdes Papiers ein besonderes Interesse haben, und zwar nach sorgfältiger Prüfungder rechtlichen Verhältnisse, der materiellen Sicherheit der sogen. Fundirung undinsbesondere auch der Marktgängigkeit. Dabei wird der Rath von Sachverständigen,welcher dem Neichsbank-Direktorium im Zentralausschuß zur Verfügung steht, regel-mäßig angehört, obgleich eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht. Ausländische,an sich zwar solide, an den deutschen Börsen aber nicht eingesührte Werthe, derenVerkäuflichkeit daher eine beschränkte ist, sind von der Beleihung ausgeschlossen. Werth-papiere, welche den Bedingungen entsprechen, werden auf das »Verzeichnis; der imLombardverkehr der Neichsbank beleihbaren Effekten« gesetzt. Gewisse einheimische Fonds,wie die Anleihen vieler Städte und Kreise, welche den Anforderungen zwar genügen,deren Markt aber nur ein örtlich begrenzter ist, werden oft mit der Maßgabe zurBeleihung zugelassen, daß die Beleihung nicht bei allen Bankanstalten, sondern nur imBezirk des Ausgabeorts, oder einein diesem Bezirk benachbarten Gebiet ersolgcn darf/zu der Beleihung bei anderen Bankanstalten bedarf es der besonderen Genehmigungdes Reichsbank - Direktoriums.

Hinsichtlich der Beleihung von Wechseln hält die Reichsbank gruudsätzlich daranfest, daß Wechsel, welche nicht diskontirungsfähig sind, auch uicht beliehen werden sollen.

Die Pfandbestellung bietet bei der Beleihung von Effekten, Wechseln und Edel-metallen keinerlei Schwierigkeiten. Werthe dieser Art können ohne Weiteres im Tresorder Bank in Verwahrung genommen werden. Große Werthe sind hier in körperlichgeringfügigen Objekten enthalten. Die Kosten uud Mühewaltungen des Transportsderselben sind im Verhältniß zum Unterpfandswerth so unbedeutend, daß auch Personenund Firmen, die ihr Domizil nicht am Sitz einer Bankanstalt haben, solche Werthenoch mit Nutze« am nächsten Bankplatze zur Beleihuug bringen köunen.

Anders gestaltet sich die Lombardirung von »Kaufmannswaaren«. Diesererwachsen in der Natur der Waare uud iu der Gesetzgebung begründete Hindernisse,welche der Entwickelung dieses Geschäftszweigs stets im Wege standen. Es handeltsich hier nicht nur um Ermittelung der zur Beleihnng überhaupt geeigneten Waaren-gattungen welche das Reichsbank-Direktorium vornimmt, sondern.auch darum,im konkreten Falle zu erkennen, ob sich die Waare in einem beleihungsfähigen Zustand