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befindet, wenn auch die Kategorie, der sie angehört, an und für sich zur Lombardirungzugelassen ist. Hierbei ist auf den Aufbewahrungsort Rücksicht zu nehmen, ob er zulängerem Lagern der Waare, ohne auf ihre Beschaffenheit schädigend einzuwirken,geeignet ist, ob er hinreichenden Schutz gegen Beschädigungen, Beraubungen und dergl.bietet, insbesondere aber darauf, ob der Lagerraum die für die Rechtsgültigkeit desPfandbesitzes so wichtige Absonderung des Pfandes von anderen nicht verpfändetenGütern zuläßt. Ferner ist auf die Aufbewahrungsmittel Bedacht zu nehmen, z. B. beiFlüssigkeiten auf das Gebinde, Auch die Schätzung des Unterpfandswerths ist schwierig/schon die Feststellung der Waarenmenge ist vielfach mit Umständlichkeiten verknüpft,mehr noch die Ermittelung der Qualität. Es handelt sich hier um eine Reihe vonindividualisireuden Thätigkeiten, bei deren Verrichtung die Bank auf das mehr oderminder zuverlässige Urtheil Sachverständiger, der ständigen »Taxatoren«, angewiesen ist.Bei den Gefahren des Waarenlombards hat sich das Neichsbank-Direktorium hinsichtlichgewisser Kaufmannsgüter, die es von der Lombardirung zwar prinzipiell nicht aus-schließt, deren Beleihuug jedoch aus Gründen der Sicherheit oder wirthschaftlichenNützlichkeit des Darlehns unter Umständen bedenklich werden kann, in jedem einzelnenFalle die Entscheidung vorbehalten.
Da die Neichsbank eigene Räume zur Aufnahme von Waaren nicht besitzt, soerfolgt die Beleihnng regelmäßig in den Räumlichkeiten der VerPfänder, in öffentlichenWaarenspeichern, in Packhöfen zc., in denen die Güter bereits lagern, — oft untersteueramtlichem Verschluß. Die Bank ist dabei meist auf die Mitwirkung einer weiterenPersönlichkeit, des »Pfandaufsehers«, angewiesen, welcher für sie die Pfandobjckte inGewahrsam zu nehmen und dauernd zu beaufsichtigen hat.
Die Funktionen der Taxatoren und Pfandaufseher sind vielfach in einer Personvereinigt. Es werden dazu nur zuverlässige und sachverständige, möglichst von Be-hörden und Gerichten bereits als solche anerkannte und vereidete Persönlichkeiten dauerndangestellt. Lagern die Pfandobjekte unter Stcnerverschluß, so fnngirt die Steuer-behörde als »Pfandaufsehcr«, welche für ihre Dienstleistungen nach einem festen Tarifentschädigt wird.
Nach der für die Reichsbankanstalten heute noch gültigen »Instruktion für dieTaxatoren uud Revisoren der Waarenunterpfändcr bei den Agenturen der PreußischenBank « vom 23. August 1851 erfolgt die Feststellung der Menge uud Qualität sowiedie Abschätzung des Unterpfandswerthes nur auf Grund eines schriftlichen Auftrags derBank und an der Hand eines Verzeichnisses der in Pfand zu nehmenden Waaren, dassie dem Taxator einhändigt. Das Taxinstrmnent, das derselbe ausstellt, ist für dieHöhe der Beleihung maßgebend.