Der Lombardverkehr.
Die Vortheile des Waarenlombards der Reichsbank sind im Wesentlichen nurdenen zugänglich, deren Waaren am Sitz einer Bankanstalt oder doch in solcher Nähevon derselben lagern, daß die Beaufsichtigung des Unterpfandes von der lombardirendenStelle aus noch möglich ist. In den überwiegend Landwirthschaft treibenden undverhältnißmäßig schwach bevölkerten östlichen nnd nordöstlichen Provinzen Preußens , indenen das Bedürfniß nach Waarenbeleihungen schon zu Zeiten der Preußischen Bank einungewöhnlich großes war und heute noch ist, die indessen mit Bankanstalten nur schwachausgestattet sein können, würden deshalb die Vortheile des Waarenlombards nur einemziemlich beschränkten Kundenkreise zu Gute kommen können, wenn nicht durch die Er-richtung von sogenannten Waare ndepots ein Answeg geschaffen worden wäre. Sie werdenausschließlich zum Zwecke der Waarenbeleihung an solchen Orten errichtet, an welchen eineZweigniederlassung der Neichsbank für eine ersprießliche Thätigkeit keinen hinlänglichenWirkungskreis finden würde. Die Vorsteher der Waarendepots üben ihre Thätigkeit imDienste der Bank in der Regel im Nebenamt ans. Sie werden unter denselbenBedingungen angestellt, wie die übrigen bei der Reichsbank angestellten Taxatoren undPfandaufseher. Die Waareudepots sind den selbständigen Bankanstalten unterstellt undtreten nur auf deren spezielle Anweisung in Thätigkeit. Häufig vermitteln sie auchnoch den Ankauf von Wechseln, führen aber keine eigene Kasse. Die Errichtung erfolgtauf den Antrag der Interessenten nach Bedürfniß durch das Neichsbank-Direktorium.Das erste Waarendepot wurde im Jahre 1847 von der Preußsichen Bank in Nagniterrichtet.
Anfangs der fünfziger Jahre, als die Hülfeleistung, welche bis dahin durch dieim Gesetz vom 15. April 1848 begründeten, laut Gesetzes vom 30. April 1851 aberwieder ausgelösten staatlichen Dartehnskassen bewirkt war, auf die Preußische Bautüberging, sind sodann Waareudepots, namentlich in Ost- und Westpreußcn, Pommernund Posen, in rascher Reihenfolge und in großer Anzahl errichtet worden, wozu diehierfür hauptsächlich in Betracht kommenden Bankkontvre selbständig autorisirt waren.
Nicht wenige Waarendepots sind inzwischen wieder eingegangen, andere haben sichzu Nebenstellen oder zu selbständigen Bankanstalten weiter entwickelt (vergl. Tab. 5).
Auf die Form der Pfandbestellung im Waarenlombard haben die Rechtsprechungund die Gesetzgebung wiederholt Einfluß ausgeübt. Die blos symbolische, nicht körperlicheUebergabe der Sicherheit, welche die Neichsbank bis zum Inkrafttreten der Neichs-Konknrsordnung im Geltungsbereich des Allgemeinen Preußischen Landrechts — uutergewissen Voraussetzungen und uuter Beobachtung der nothwendigen Vorsichtsmaßregeln —zuließ, gestattet sie seitdem nicht mehr. Die Verpfändung der Waaren hat sich jetzt vielmehrda, wo eine Verbringung des Pfandes in die eigenen Räumlichkeiten der Bank unthunlich