Der Lvmbardvcrkehr, 111
ist, in Formen zu vollziehen, welche den Besitz thatsächlich an die Bank übertragen,ihn für die Dauer des Darlehns erhalten und geeignet sind, ihr ein gültigeseffektives Pfandrecht zu sichern. Die Fortdauer des durch die Uebernahme erlangtenBesitzes wird äußerlich kenntlich gemacht durch Anbringung von Tafeln mit der Aufschrift»Reichsbank«, sowie durch Anbringung eines besonderen Verschlusses. Häufig erweise»sich andere, den örtlichen Verhältnissen anzupassende Vorkehrungen als nothwendig,um Verdunkelungen des Thatbestandes, Verwechselungen uud Wegnahme der Waarenzu verhindern. Ueber den Hergang der Pfandbestelluug wird eine Verhandlung auf-genommen. Daß die verpfändeten Waaren auch noch gegen Feuersgefahr versichert seinmüssen, und die Forderungen aus dem Brandschaden unter Uebergabe der Police andie Bank zu eediren sind, bedarf kaum der Erwähnung,
Obwohl im Deutschen Reich ein Warrantgesch nicht besteht, hat es die Reichs-bank doch ermöglicht, im Lauf der Jahre im Waarenlombard beträchtliche Erleichterungeneintreten zu lassen, die hauptsächlich der Laudwirthschaft zu Gute kommen. So beleihtdie Bank seit dem Jahre 1887 unter Steuerverschluß in Privatlagern befindlicheninländischen Spiritus, ohne daß es einer Spezifikation, Taxe, Uebernahme und Revisiondes Pfandes bedarf. Auf gleiche Weise wird iu Preußen seit 1895 auch unter Steuer-verschluß iu Privatlagern befindlicher Zucker belieheu. Die Qualität des Zuckers ist durcheinen vereideten Probezieher festzustellen, auch ist das Attest eines vereidetcn Chemikersüber das Rendiment beizubringen. Das Attest über die Unterpfandsmenge giebtdie Steuerbehörde, welche auch das Unterpfand für die Reichsbauk in Pfandbesitznimmt.
Seit 1896 beleiht die Bank auch solches Getreide, das noch auf den Gütern lagert,wenn geeignete Speicher vorhanden sind und sich eine Person findet, die als Psandaufseherbrauchbar ist. Der Entwickelung der Bcleihung von Getreide auf dem Grundstücke stehtindeß ein ernstes, in der Gesetzgebung begründetes Hinderniß im Wege, insofern dasabgeerntete, aber auf dem Grundstücke noch befindliche Getreide den Realgläubigern haftet.Dieses Vorrecht der Nealgläubiger ist, ehe die Lombardirung erfolgen kann, zu beseitigen.Dazu bedarf es des im Gruudbuche einzutrageudeu Verzichts der Realgläubiger. Gleich-zeitig hat die Eiutraguug einer Sicheruugshypothek in Höhe des Lombarddarlehns zumZweck der Erlangung eines Vorrechts den etwa später znr Eintragung gelangendenNcalgläubigern gegenüber zu ersolgen.
Der Höchstbetrag, zu dem ein Unterpfand beliehen werden darf, ist durch das Die BcKihunqs.Bankgesetz bestimmt (§18 Ziffer 8). Danach sind die deutschen Werthpapiere — dieI. Klasse im »Verzeichniß der bei der Reichsbank beleihbaren Effekten« — höchstens zudrei Vierteln des Knrswerths, ausländische — die II. Klasse dieses Verzeichnisses