112
Der ^ombardvcrkchr.
aber nur höchstens mit der Hälfte des Kurswerths bcleihbar. Die Grenze ist beiden letztere» 'nicht nur mit Rücksicht auf die geringere Sicherheit und die größere»Kursschwankungen, sondern auch noch aus finanz- und wirthschaftspolitischcn Gesichts-punkten niedriger gezogen, weil die Beleihung fremder Werthpapiere bis zu eiuemgewissen Grade einer indirekten Gewährung von Kredit an das Ausland gleichkommt,Kaufmannswaaren sind höchstens bis zu zwei Dritteln des Werthes, Edelmetalle,gemünzt und ungemünzt, aber zu ihrem vollen Werthe beleihbar.
Diese feststehenden »gesetzlichen« Beleihungsgrenzen sind mit den Grenze», inner-halb deren die Reichsbank ein Darlehn als sicher erachtet, indeß nicht immer identisch.Letztere sind, den sich ändernden wirtschaftlichen Bedingungen entsprechend, innerhalbdes gesetzlichen Rahmens zum Theil wiederholt enger und weiter gezogen worden. Sounterschied die Reichsbank bis zum Jahre 1880, wie schon die Preußische Bank , beider Belcihnng deutscher Wcrthpapiere zwei Unterabtheilungen und belieh die erste Ab-theilung mit ^, die zweite aber nur mit "/g des Kurswerths, hielt sich dabei aber nochan eiue zweite, vom Nominalwerth abhängige Grenze, indem das Darlehn über80 Prozent des Nennwerths nicht hinausgehen dürfte. Die erste dieser Unterabteilungenumfaßte die vom Reich oder einem deutschen Bundesstaat ausgegebenen Anleihen, diePfandbriefe der preußischeu Landschaften und anderer auf ähnlicher Grundlage beruhendenRealkreditinstitute / die zweite dagegen bestand aus den Aktien und Prioritäten deutscherEiseubahnen, aus den Anleihen deutscher Städte, Kreise und aus anderen diesen ähn-lichen Werthen, aus Papieren also, die sich damals entweder durch starke Kurs-schwankungen auszeichneten oder einen beschränkten Markt hatten. Den Anstoß zu dervölligen Gleichstellung der beiden Arten gab die Verstaatlichung der wichtigsten preußischenEisenbahnsysteme, in Folge deren die Aktien und Obligationen, die bisher den wesent-lichsten Bestandtheil der zweiten Unterabtheilung ausgemacht hatten, aus dieser aus-schieden und in die erste eintraten. Damit hat sich die Neichsbank enger an diebetreffenden Bestimmungen des Bankgesetzes angelehnt und die darüber hinaus gehendenstrengen Vorschriften beseitigt, welche allmählich zu einem Hemmniß für eine gedeihlicheEntwickelung des Lombardgeschäftes geworden waren.
Beim Wechsellombard tritt nur der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabschlag von5 Prozent ein. <B. G. § 13 Ziffer 3<1.)
Auch beim Edelmetall findet ein ähnlicher Abschlag wie bei Wechseln statt, undzwar in der Regel von 5 Prozent/ bei Silber ist mit Rücksicht auf die starken Preis-rückgänge, die eine Reihe von fahren hindurch stattfanden, zeitweilig ein Abzug bis zu15 Prozent gemacht worden, obgleich das Gesetz, wie schon erwähnt, die Beleihungbeider Metalle in voller Höhe des inneren Werths gestattet.