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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
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Der Lvmbardverkehr.

Bei den starken Schwankungen des Pfandwerths, mit welchen besonders beiAbsatzstockungen gerechuet werden muß, ist eine ein für alle mal gültige Regelung derBeleihungsgrenze für Waaren nicht möglich. Demgemäß ist letztere bei den einzelnenWaarengattungen wiederholt geändert worden.

Die Beleihungsgrenze» sind nicht nur bei der Ertheilung, sondern auch währendder ganzen Dauer des Darlehns zu beobachten, d. h. durch Verringerungen des Unter-pfandswerths darf eine Ueberschreitung dieser Grenzen nicht herbeigeführt werden.Sinkt demnach der Kurswerth der verpfändeten Effekten oder der Schätzungs- oderMarktwerth des Waarenunterpfandes durch Preisrückgang oder durch Veränderungenin der Beschaffenheit oder Menge während des Lagerns, so ist die ursprüngliche Sicher-heit wiederherzustellen, sei es durch eine verhältnißmäßige Abschlagszahluug oder durchVerstärkung des Unterpfandes.')

Die Beurkundung der Lombardgeschäfte erfolgt in der Weise, daß die Bank Der Lombardver-dem Schuldner einen Pfandschein ausstellt, in welchem sie sich zum Empfange derUnterpfänder bekennt.') Diese sind ihr stets, auf Grund eines vom VerPfänder zuunterschreibenden namentlichen Verzeichnisses, der sogen. »Spezifikation«, zu übergeben.Der Pfandschein enthält zugleich die Bedingungen, unter welchen das Darlehnertheilt worden ist. Auf einer bei der Bank verbleibenden, mit dem Pfandscheingleichlautenden Abschrift quittirt der Schuldner über den Empfang desselben. Gehtder Pfandschein verloren, so hat diese Abschrift mit den darauf von der Reichs-bank nachgetragenen Veränderungen für beide Theile volle Beweiskraft und Verbind-lichkeit. Ein anderer Unterschriftenaustausch, als der,' welcher durch die Empfangnahmedes von der Bank gezeichneten Originals gegen Quittungsleistung des Schuldners (ausder Abschrift) herbeigeführt wird, findet zwischen den beiden Kontrahenten nicht statt.Weitere Darlehnsentnahmen, welche wie die erste gegen Ouittungsleistung des Ver-pfänders erfolgen, werden der Darlehnsschuld auf dem Pfandschein in Urschrift undAbschrift zugeschrieben, Rückzahlungen in gleicher Weise, ohne andere Ouittungsleistungseitens der Bank, abgeschrieben. Die Veränderungen an dem Unterpsande, d. s. dieAbhebungen gegen Quittuug des Schuldners, wie die Hinterlegung weiterer Sicherheitenan der Hand der bereits erwähnten Spezifikation, werden im Pfandschein in gleicherWeise beurkundet. Auf diese Weise vollziehen sich alle Beurkundungen in einer für dieGeschäftstreibenden äußerst bequemen Form, die der eines Kontokorrents ähnlich ist. DerPfandschein ist bei der Ablösung des Unterpfandes quittirt zurückzugeben. Ist er in

1) Und zwar binnen drei Tage» »ach der Aufforderung, welche die Bank ergehen läßt, sobald die Werths-verringerung 5 Prozent des Kurswerths bezw. Vs des Schätzungswerths erreicht.

2) So schon bei der Preußischen Bank seit 1344.

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