Die -Leistungen für die Sinan?verwaltungendes Reichs und der Bundesstaaten.
Gesetzliche Grund-lagen.
Zahlungs-vermittelung fürdas Reich.
in wesentlicher Theil der Gegenleistungen für die Gewährung des Rechtesder Notenausgabe besteht in den Diensten, welche der Reichsbank für dasKassenwesen des Reichs auferlegt sind. § 22 des Bankgesetzes bestimmt:»Die Reichsbank ist verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung des ReichsZahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens zu leisten.
Sie ist berechtigt, die nämlichen Geschäfte für die Bundesstaaten zuübernehmen.«
Erheblich erweitert ist jene Verpflichtung durch § II des Statuts der Reichsbank:»Der Reichsbauk liegt ob, das Reichsguthaben 22 des Bankgesetzes)unentgeltlich zu verwalten und über die für Rechnung des Reichs ange-nommenen und geleisteten Zahlungen Buch zu führen und Rechnung zu legen.«
Auf Grund dieser Vorschriften versieht zunächst die Reichsbank die Geschäfte derZentralkasse des Reichs, welches sich bekanntlich in großem Umfange für seinenZahlungsverkehr der Kassen der Einzelstaaten bedient, und zwar durch eine besondere Ab-theilung der Reichshauptbank mit der Bezeichnung »Neichshauptkasse«, gemäß einer für letzterevon dem Reichskanzler erlassenen Geschäftsanweisung. Alle der Reichshauptkasse gebührendenbaaren Einnahmen fließen der Reichsbank zu und von dieser werden alle baaren Aus-gaben der Neichshauptkasse uach den Anweisungen der einzelnen dazu berechtigten Reichs-behörden geleistet. Der Bestaud der Reichshauptkasse bildet einen Theil des Bank-bestandes / nur die Buchführung ist eine getrennte. Diese und die Rechnungslegungstellen die eigentlichen Aufgaben der als Neichshauptkasse thätigen Bankabtheilung dar.
Nach einem besonderen Abkommen mit der Reichs-Marineverwaltnng erledigt fernerdie Reichsbank die Geschäfte der Marinehauptkasse und zwar durch die Neichshauptkasse,entsprechend den für die Reichs-Zentral-Kassenführung gültigen Vorschriften.