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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
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Die Leistungen für die Jinanzvcrw.iltun.icn des Reichs und der Bundcsstaotcn,

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Der Verwaltung der Reichsschulden erweist die Reichsbank, abgesehen vonanderen Leistungen (vergl. S. 189), dadurch Dienste, daß sie bei allen ihren Kassenstellendie Zinsscheine der Reichsanleihen einlöst, die Zinsen der ins Neichsschuldbuch eingetragenenForderungen auszahlt oder den Empfangsberechtigten auf Girokonto gutschreibt (vergl.Tab. 71), durch ihre Organe neue Zinsscheine zu den Schuldverschreibuugeu des Reichsausreicht uud die Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschunggelangter Reichsschuldbuchsorderungen vermittelt.

Auch für die Reichspostverwaltung erfüllt die Reichsbank seit dem Jahre 1879wichtige Obliegenheiten, deren Uebernahme den Zweck verfolgt, die Schwierigkeiten,Gefahren und Kosten, welche die Versorguug der zahlreichen Postaustalteu mit den zumBetriebe erforderlichen Geldmitteln verursachte», für die an Neichsbankplätzen befindlichenAnstalten zu vermeiden.

Der Kern der dieserhalb mit der Neichspostverwaltung getroffenen Vereinbarungenbesteht darin, daß die Postanstalten der Rcichsbank ihre entbehrlichen Gelder zuführen nndbei ihr die benöthigten Summen abheben, beides für Rechnung der Generalpostkasse.

Den Bestrebungen der Reichspostverwaltung, eine weitere Ersparniß von Umlaufs-mitteln in der Weise herbeizuführen, daß die an den Giroverkehr der Neichsbankangeschlossenen regelmäßigen Empfänger und Einzahler von Postanweisungen diesedurch Gutschrift oder Belastung auf ihrem Girokonto abwickeln, hat die Reichsbankdurch eine entsprechende Gestaltung ihrer Geschäftseinrichtungen Vorschub geleistet(vergl. Tab. 73).

Von der durch den Absatz 2 des § 22 des Bankgesetzes eröffneten Möglichkeit, Zahlungs- vertragsmäßig die nämlichen Geschäfte wie für das Reich auch für die Bundes- ^B^ndesst^staaten der Reichsbank zu übertragen, haben nur zwei Gebrauch gemacht, Preußen und Baden, und zwar von der Absicht geleitet, den Geldverkehr ihrer Gcneral-staatskassen mit ihren größeren Landeskassen durch die Reichsbank vermitteln zu lassen,soweit diese Kassen sich an Neichsbankplätzen befinden. Nach den Abmachungenhierüber führen auch diese Kassen ihre verfügbaren Bestände der Reichsbank zuund empfangen von ihr die erforderlichen Zahlungsmittel für Rechnung der General-staatskassen. In Preußen ist diese Einrichtung auch aus den Geldverkehr der vor-gedachten größeren Landeskassen mit den ihnen wiederum unterstellten Kassenorganennach und nach in einem solchen Umfang ausgedehnt worden, daß gegenwärtig derGeldverkehr zwischen allen an Neichsbankplätzen befindlichen öffentlichen Kassen fastaller Verwaltungszweige regelmäßig nur noch durch die Reichsbank vermittelt wird.

Für die preußische Staatsschuldenverwaltung besorgt außerdem die Reichsbanknoch gegen Gebühr die Einlösung der fälligen Zinsscheine der preußischen Staatsschuld-

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