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Die Leistungen für die Jinanzvcrwaltuugen des Reichs und der Bundesstaaten,
verschreibungen (vergl. Tab. 72). Der gleichen Aufgabe hat sie sich auch der Freien undHansestadt Hamburg gegenüber betreffs der Anleihe vom Jahre 1879 unterzogen^).
Die geschäftlichen Formen, in denen die Neichsbank all diese dem Kassenwesendes Reichs und der Bundesstaaten dienenden Verrichtungen ausübt, haben gewechselt.
In Gemäßheit der Geschäftsanweisung des Reichskanzlers für die Neichshauptkafsevom 29. Dezember 1875 und der von ihm zur Ausführung des § 22 Absatz 2 des Bank-gesetzes unterm 4. Februar 1876 erlassenen Normativbestimmungen wurden zunächst fürdie Reichshauptkasse und die Preußische Generalstaatskasse bei der Reichshauptbank, fürdie Badische Generalstaatskasse bei der Reichsbankstelle in Karlsruhe je ein besonderesKonto geführt. Auf dieses konnten in Berlin und bei jeder Reichsbankhauptstelle undReichsbankstelle von Jedermann unentgeltlich Einzahlungen geleistet werden, für diePreußische und Badische Geueralstaatskasse jedoch nur in Beträgen von 10 000 Markund darüber? Abhebungen seitens der Konteninhaberin fanden unmittelbar nur bei derkontenführendeu Anstalt gegen besondere Quittung statt/ zu Ausgaben durch andereReichsbankanstalten bedürfte es besonderer Ermächtigung des Neichsbankdirektoriums, diefür bestimmte sich wiederholende Zahlungen, wie z. B. für diejenigen, welche die Ein-lösung von Zinsscheinen verursachte, auch ein für alle Mal gegeben werden konnte.Einnahmen und Ausgaben für diese Konten wurden von allen betheiligten Reichsbank-anstalten der kontenführenden Anstalt berechnet und von dieser ^endgültig verbucht.
Die in Preußen allmählich immer mehr wachsende Vermittelung des Geldverkchrszwischen den größeren Landeskassen und ihren Nachgeordneten Kassenorganen durch die. Reichsbank vollzog sich dagegen im Wege des Jedermann zur Verfügung stehenden Ein«und Auszahlungsvcrkehrs.
Noch andere Bestimmungen galten für die Versorgung der Neichspostanstalten mitden erforderlichen Geldmitteln. Die Generalpostkasse war an den allgemeinen Giro-verkehr der Reichsbank angeschlossen. Es hätte nahe gelegen, durch den Eintritt der übrigenan Reichsbaukplätzen befindlichen Postkassen in den Giroverkehr nnter dessen Formen denGeldverkehr mit ihnen stattfinden zu lassen. Dieser Weg wurde jedoch vorerst nichtbetreten, vielmehr eine besondere Einrichtung geschaffen. Aus ihrem Giroguthaben eröffnetedie Generalpostkasse durch Vermittelung der ihr Girokonto führenden Reichshauptbankden einzelnen Postkassen bei den für sie in Betracht kommenden Reichsbankanstaltcnbestimmte Kredite/ die daraufhin in Anspruch genommenen Beträge wurden der Neichs-hauptbank berechnet und vom Giroguthaben der Gcneralpostkasse abgebucht. Andererseitswurden die entbehrlichen Bestände der Postkassen den Reichsbankanstalten für Rechnung
Außerdem werden nur noch die Pfandbriefkupons der Ostpreußischen Landschaft und der Zentral-Landschaftfür die Preußische» Staaten von der Reichsbank eingelöst.