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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Die Leistungen für die Fiiuinzverwcütungen des Reichs nnd der Bundcsstaaten.

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der Generalpostkasse zugeführt und deren Girokonto gutgebracht. An diesem Verkehrnahm demnächst auch die Reichshauptkasse dadurch Theil, daß nach besonderer Ab-machung seit März 1881 der Bestand auf ihrem Konto zugleich als Giroguthabender Generalpostkasse dergestalt diente, daß letztere ein solches nicht zu halten brauchte,vielmehr täglich der sich beim Abschluß des Girokontos ergebende Fehlbetrag oderBestand vom Reichsguthaben ab- oder demselben zugeschrieben wurde.

Die Mannigfaltigkeit dieser Formen, unter denen die Mitwirkung der Reichsbankbei dem Kassendieust der Reichs- und Staatsverwaltungen erfolgte, wurde noch dadurchvermehrt, daß in immer steigender Zahl sich Reichs- und Staatskassen Girokonten unterden allgemeinen Bedingungen bei der Neichsbank eröffnen ließen. Dieser Umstand ließerkennen, daß die bisherigen Abmachungen den Bedürfnissen dieser Kassen nicht genügtenund wies zugleich den Weg zu einer einheitlichen Neugestaltung. Eine solche ist seit18W erfolgt und ihrem Abschluß nahe. Sie hat dazu geführt, daß gegenwärtigeine Vermittelung des Geldverkchrs der Kassen des Reichs und der Bundesstaatendurch die Neichsbank fast ausschließlich im Wege des Giroverkehrs erfolgt. Zu diesemZweck sind allen in Betracht kommenden Kassen Girokonten bei der Neichsbank eröffnetworden, der Reichshauptkasse, der Preußischen und der Badischen Generalstaatskasseunter gleichzeitiger Schließung der bisher für sie geführten besonderen Konten. DieSalden ihrer Girokonten stellen nunmehr die Guthaben dar, welche das Reich und diegenannten beiden Staaten bei der Neichsbank besitzen (vergl. Tab. 27).

Für die Benutzung der Girokonten der Reichs- und Staatskassen gelten dieallgemeinen Bestimmungen für den Reichsbank-Giroverkehr mit wenigen, wenngleich nichtunerheblichen Ausnahmen. Die in Betracht kommenden Kassen sind in 4 Systeme gegliedert,umfassend die Reichshauptkasse, die Preußische Generalstaatskasse, die Badische General-staatskasse und die Generalpostkasse mit den einer jeden Nachgeordneten oder mit ihr inunmittelbarer Abrechnung stehenden Kassen. Innerhalb jedes Systems hat nur die ander Spitze stehende Kasse ein Giroguthaben von solcher Höhe zu halten, daß dadurchder Reichsbauk ein ausreichendes Entgelt für ihre Mühewaltung geboten wird/ aus-genommen ist die Generalpostkasse, deren Girosaldo täglich dem Giroguthaben der Reichs-hauptkasse zu- oder von ihm abgeschrieben wird. Die anderen Kassen jedes Systemshaben nur für einen solchen Bestand auf ihren Girokonten zu sorgen, daß die von ihnenausgestellten Checks Deckung finden. Insbesondere ist, um auch die Ausgleichungen imAbrechnungsverkehr der Reichshauptkasse mit den Landeshauptkassen im Girowege statt-finden zu lassen, den letzteren der Eintritt in den Reichsbank-Giroverkehr gestattet worden,ohne von ihnen Mindestguthaben zu erfordern. Mit wenigen Ausnahmen haben siedavon Gebrauch gemacht.

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