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Die Regelung des Geldumlaufs.
Die vom Neichsbank-Direktorium erlassenen Anweisungen, die sich auf dieRegelung des Geldumlaufs beziehen, können in vollem Umfang natürlich nur Anwendungfinden bei den selbständigen Bankanstalten, die stets größere Kassenbestände halten.Denjenigen Unteranstalten, deren Kassenbestände beschränkt sind (Nebenstellen), könnenähnlich weitgehende Verpflichtungen nicht auferlegt werden. Die Nebenstellen brauchendeshalb Zahlungen in Neichssilbermünzen und anderen Scheidemünzen in ihren Geschäfts-räumen im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn sie für diese Sorten am Orteselbst weitere Verwendung haben. Sie sind ferner angewiesen, ihre Zahlungen thunlichstin Banknoten zu leisten. Den Wünschen der Landeskassen wie des Publikums wegenVerabfolguttg von Thalerstücken und Reichsscheidemünzen haben sie jederzeit bereitwilligstzu entsprechen und zu diesem Zweck nöthigensalls bei ihrer vorgesetzten Bankanstalt eineVerstärkung ihrer Bestäube zu beantragen. Zu einem bereitwilligen Entgegenkommengegenüber dem Verlangen nach bestimmten anderen Sorten, in erster Reihe nach Kronen,sind sie jedoch nur für den Fall angewiesen, daß das Geld bei Diskontirung vonWechseln oder anderen für die Bank gewinnbringenden Geschäften erhoben wird. Inallen übrigen Fällen, namentlich bei der Abhebung von Girogeldern, dem Umtausch vonBanknoten gegen Metallgeld zc., sind die Nebenstellen ermächtigt, für die Hergabe be-stimmter Sorten anstatt der Banknoten eine Gebühr von ^5 vom Tausend zu erheben.
Um die Bankanstalten in Stand zu setzen, den ihnen zur Regelung des Geld-umlaufs zugewiesenen Aufgaben zu genügen, bedürfte es einer ausgebildeten Organisationzur zweckentsprechenden Vertheilung der einzelnen Geldsorten auf die einzelnen Bank-anstalten. Die vorhandenen Geldbestände der Reichsbank können für die Regelungdes Geldumlaufs uur dann in vollem Umfange nutzbar gemacht werden, wenn sich diejeweilige Vertheilung der einzelnen Geldsorten und der jeweilig an den einzelnen Bank-plätzen hervortretende Bedarf an den einzelnen Sorten von einer Stelle aus übersehenund die sich als nothwendig herausstellenden Geldsendungen von einer Stelle ausleiten lassen.
Um dem Reichsbank-Direktorium diese einheitliche Uebersicht und Leitung zuermöglichen, sind die Bankanstalten angewiesen, monatlich einmal an das Reichsbank-Direktorium eine Nachweisung einzusenden, welche ihre Anträge auf Verstärkung ihrerBestände an den einzelnen Sorten und gleichzeitig Angaben über die Beträge der beiihnen entbehrlichen Geldsorten enthalten. In dringenden Fällen können Verstärkungendes Kassenbestandes außerhalb der Reihe vom Neichsbank-Direktorium telegraphischerbeten werden. Der Bezng von Geldern von anderen Bankanstalten ohne Genehmigungdes Direktoriums ist nicht gestattet. Der Bedarf der Nebenstellen ist in den monatlichenNachweisungen gesondert ersichtlich zu machen.