Oic Verwahrung und Veriv^llung von Werthgejzcnstänc>en.
lässigen nicht zu unterscheiden. Kommen dann, wie es ja bisweilen geschehen ist, ineinzelnen Fällen Unterschlagungen und Verluste vor, so Pflegt das dadurch erzeugteMißtrauen sich anch gegen solche Bankhäuser zu richten, bei denen ein Grund zuBesorgnissen nicht vorliegt. Mißliche Ersahrungen solcher Art sind es wohl gewesen,welche allenthalben das Verlangen nach einer über jeden Zweifel erhabenen Auf-bewahrnngsstätte wachgerufen haben. Es war nur natürlich, daß man dabei in ersterLiuie sein Angeninerk auf die Zentral-Notenbank des Landes richtete, auf die »Bankder Banken», deren jederzeit cinlösbare Noten sich in Jedermanns Besitz befinden undan deren Zahlungsfähigkeit man beinahe ebenso fest zu glauben pflegt, wie an denBestand des Staates. So ist es gekommen, daß fast alle großen Landesbanken dasAufbewahruugsgcschäft eingeführt und zum Theil große, gegen Feuers- und Diebesgcfahrthunlichst gesicherte Räume nur zn diesem Zweck, meist mit großen Kosten eingerichtethaben. Einzelne Zentralbanken befassen sich ausschließlich mit der Aufbewahrung ver-schlossener Behältnisse iu Räumen, welche sie ihrer regelmäßigen Kundschaft zur Ver-füguug stellen/ andere nehmen nur Werthpapiere, welche ihnen offen übergeben werde»,in Verwahrung und verbinden damit eine mehr oder minder umfassende Verwaltung/noch andere stellen ihre Dienste dein Publikum nach beiden Richtungen zur Verfügung.Zu den Letzteren gehörte bereits die Preußische Bank , welche die Aufbewahrung ver-schlossener Depositen schon seit langer Zeit betrieben, die Annahme von Werthpapierenzur Verwahrung und Verwaltung aber erst wenige Jahre vor ihrem Uebcrgang in dieReichsbank (1873) eingesührt hatte. Die Beliebtheit, welcher diese Geschäftszweige sichin allen Kreisen der Bevölkerung zu erfreuen hatten, machte deren Fortsetzung durchdie Reichsbank zur Nothwendigkeit und fand ihren Ausdruck im Bankgesetz, welches(§, 13,8) die Reichsbank ermächtigt »Werthgcgenstände in Verwahrung und Verwaltungzu nehmen«.
Verschlossene Die einfachste Form dieser Depositen besteht in der Annahme verschlossener
Behältnisse, von deren Inhalt die Bank als Depositarin keine Kenntniß nimmt undzn deren Aufbewahrung nichts erforderlich ist, als ein gegen Diebes- und Fcuersgefahrgehörig gesicherter Raum. Solche Räume stehen der Neichsbank schon wegen der ihrobliegenden Verpflichtung, überall große Summen baarcn Geldes vorräthig zn halten,bei allen ihren mit Kasseneinrichtung verbundenen Zweiganstalten zur Verfügung,theils in Form gemauerter und mit besonders sicher konstruirteu eiserneil bezw. stählernenThüren versehener Gewölbe, theils in Form der bekannten Geldschränke. Die Letzteren,mit denen die Mehrzahl der Nebenstellen versehen ist, reichen indessen nur sür deneigenen Bedarf der betreffenden Bankanstalten ans/ die Wcrthgelasse dagegen, mit denendie selbständigen Bankanstalten und einzelne größere Nebenstellen ausgestattet sind, be-