Die Verwahrung und Verwaltung vv» Werthgegeustäudcn.
finden sich fast ausnahmslos in eigenen Gebäuden der Bank und sind in der Regelgeräumig genug, um, wenigstens in gewöhnlichen Zeiten, die Unterbringung von ver-schlossenen Depositen zu ermöglichen. Indessen müssen außerdem gewisse weitere, indem Personal der Bankanstalten liegende Garantien hinzutrete», um denselben dieAnnahme von Depositen zu gestatten. Nebenstellen, welche von nur einem Beamten ver-waltet werden und denen nur Fonds von beschränkter, nach der Höhe der Kaution desVorstandes bemessener Höhe anvertraut werden können, sind als geeignete Ausbewahrungs-stellen von Depositen, deren Inhalt unter Umständen den ganzen zugelassenenBankfonds an Werth weit übersteigen kann, nicht anzusehen. Es ergiebt sich daraus,daß verschlossene Depositen außer bei der Hauptbank mir bei deu Reichsbankhauptftcllenund den Reichsbankstellen sowie bei einigen größeren mit förmlichen Tresoren aus-gestatteten und von mehr als einem Beamten verwalteten Nebenstellen angenommenwerden können. An allen Orten, wo sie überhaupt angenommen werden, geschieht dieszwar uicht ausschließlich zu Gunsteu solcher Personen, welche schon mit der Reichsbankin anderweitem Geschäftsverkehr stehen, aber doch nur zu Gunsten solcher, welche denBankbeamten als so vertrauenswerth bekannt sind, daß von ihnen ein Mißbrauch dieserEinrichtung zu unlauteren oder gar verbrecherischen Zwecken nicht zu besorgen ist. Diemit dem Vor- und Zuname« bezw. der Firma des Niederlegers bezeichneten Behältnissemüssen nicht nur verschlossen, sondern auch dergestalt versiegelt sein, daß ohne Ver-letzung eines Siegels nichts herausgenommen werden kann. Die vertragsmäßige Haftungder Neichsbank für das Depositum übersteigt seit 1881 nicht den Betrag von 5 000 Mark,sofern nicht der Deponent einen höheren Werth angegeben und die hierfür bestimmte Ver-sicheruugsgebühr neben dem Lagergeld entrichtet hat. Für höhere Gewalt und innerenVerderb übernimmt die Neichsbank keine Verantwortlichkeit. Das Lagergeld wird jenach der Größe des Depositums in drei Stufen für je ein Jahr im Voraus erhoben,eine verhältnißmäßige Rückerstartung des gezahlten Betrags bei früherer Zurücknahmedes Depositums findet nicht statt, bei vorübergehender, die Zeit von acht Werktagennicht übersteigender Herausnahme, wird nur eine kleine Zuschlagsgebühr erhoben.Bei der Zurückgabe verschlossener Depositen wird die Legitimation des Empfängersmit aller Vorsicht geprüft, indessen behält sich die Reichsbank das Recht vor, dasDepositum an jeden Vorzeiger des Depositalscheins ohne weitere Prüfung seinerLegitimation oder der Echtheit und Gültigkeit der Quittung auszuliefern.
Nach diesen einfachen Grundsätzen wird übereinstimmend bei allen Bankanstaltenverfahren, welche überhaupt verschlossene Depositen annehme« dürfen/ bei der Hauptbankist, dem größeren Umfange dieses Geschäftszweiges entsprechend, ein besonderes Kontorzu diesem Zwecke eingerichtet, welches in der Lage ist, den Deponenten auf Verlangen
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