Die Verwahrung und Verwaltung rwu Wcrthgegenständcn.
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nöthige Zeit und Aufmerksamkeit zu widmen, Wittwen, Waisen, Vormündern,Stiftungen zc. Gelegenheit zu bietcu, ihre Angelegenheiten mit vollem Vertrauen durchdie Neichsbank verwalten zu' lassen, ebenso gut wie sie es bei vollster Sachkenntnis;nur irgend selbst vermöchten.
Gerade die Neichsbank konnte denjenigen Grad von Sicherheit bieten, der überhauptunter gegenwärtigen Verhältnissen möglich und denkbar ist. Schou vou Anfang anhatte sie Anordnungen getroffen, wie sie später durch das Reichsgesetz vom 5. Juli I89l>»betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere« znrSicherung der Deponenten gegen etwaige absichtliche oder unabsichtliche Verdunkelung odergar Verkümmerung ihrer Eigenthumsvcrhältnisse durch die Depositare und Kommissionäreallgemein vorgeschrieben wurden. Unter solchen Umständen konnte dies an sich sowuchtige Gesetz auf die Gestaltung des Depotgeschäfts der Neichsbank einen ncnnens-werthen Einfluß nicht ausüben.
Daß sich die umfassende Aufgabe, welche sich die Reichsbank in diesem Geschäfts-zweig gestellt hatte, nicht gleich von vornherein erfüllen ließ, bedarf nicht der Erwähnung,es gehörte dazu nicht blos eine längere Erfahrung, sondern auch eine fortgesetzte sorgfältigeBeobachtung der wechselnden Verhältnisse und Bedürfnisse, eine stets bereitwilligeBerücksichtigung der im Lause der Zeit auftaucheuden neuen Anforderungen. So sindzu den gewöhnlichen Depots von Privatpersonen immer neue Formen hinzugetreten', diein § 12 der Bedingungen erwähnten Vormundschaftsdepots mit oder ohne Anordnungdes Vormundschaftsgerichts, die Depots mit Zinsensperrc zu Gunsten dritter Personen,die Depots zur Sicherstellung des einem Offizier bei seiner Verheirathung zugesichertenZuschusses, endlich die Depots, zu deren Heransgabe es der Zustimmung einer drittenPerson bedarf. Ueber alle diese Aufbewahruugsformen, daneben auch über die einzelnenLeistungen der Bank und die dafür zu zahlenden Gebühre» geben die auf den Formulare,!zu Niederlegungsanträgen und Depotscheinen abgedruckten Bedingungen genügendenAufschluß.
Ungeachtet der Beschränkung der offenen Depots auf Berlin ist die Benutzungdieser Einrichtungen keineswegs beschränkt ans die Einwohner dieser Stadt oder auf solchePersonen, welche dieserhalb nach Berlin reisen oder zufällig hier auwesend sind/ derKundenkreis des jetzigeu »Kontors der Neichshauptbank für Werthpapiere« erstreckt sichüber ganz Deutschland uud weit über dessen Grenzen hinaus bis in die fernsten Länder.Für den geschäftlichen Verkehr mit den in Deutschland wohnenden Deponenten kommtdem Kontor seine Zugehörigkeit zu dein Organismus der Neichsbank und insbesonderesein Anschluß au die Girocinrichtungen der letzteren zn statten. Besitzt der Deponentselbst ein Girokonto bei irgend einer Neichsbankanstalt, so kann er diesen, die sämint-