Die Verwahrung und Verwaltung von Werthgegcnständen.
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Mark vertreten. Es lassen sich daraus auch Schlüsse ziehen auf den Umfang derDienste, welche die Bank gleichzeitig den Staaten, Kommunen nnd sonstigen Emissions-stellen bei den vielen vorgekommenen Konvcrtirungen, der Erneuerung von Kupons-bogen :c, zu leisten in der Lage war.
Eine besondere Art des Depotgeschäftes der Neichsbank sind die auf Grund des Mündeldepots.§. 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von ihr eingeführten »Mündeldepots«. Werth-Papiere, welche den Bestandtheil eines Mündclvermögens bilden, können bei sämmtlichenNeichsbankhauptstellen und Ncichsbankstellen unter besonderen Bedingungen zur Verwahrungangenommen werden, sofern, streng im Rahmen des Gesetzes, die Einlieferung derPapiere ohue Zius- bezw. Gewinnantheilscheine, aber mit Erneuerungsscheinen erfolgt.Die Reichsbank übernimmt indessen in dieser Form nur die Verwahrung, nicht auchdie Verwaltung dieser Depots. Für Berlin ist diese besondere Einrichtung nicht getroffen,da hier wegen der zahlreich dargebotenen anderen Depotstellen ein Bedürfniß für eine solchebesondere Depotform nicht besteht. Die Gebühr für die Mündeldepots ist eine außer-ordentlich geringe. Dieser erst am 1. Januar 1900 eingeführte Geschäftszweig hat einengroßen Umfang noch nicht angenommen, Ende 1900 hatte die Reichsbank insgesammtnnr 795 Mündeldepots in ihren Beständen.
Im Gegensatz zu den großen Kreditbanken ist für die Reichsbank das Effektengeschäft An. und Verkaufnur von sehr untergeordneter Bedeutung. Es liegt dies zunächst daran, daß die ^emd^RcchmmqReichsbank grundsätzlich ihre Mittel in eigenen Effekten nicht anlegt und demzufolge dieAnschaffung von solchen für ihre Kunden nur kommifsionsweise bewirken kann. Ferneraber unterliegt sie auch hierin den strengen Vorschriften des Bankgesetzcsj Effekten-kvmmissionsgeschäfte auf Kredit, selbst gegen Depot, sind ihr verboten, vielmehr darfsie Effekten aller Art für fremde Rechnung, abgesehen von öffentlichen BeHorden,nur nach vorheriger Deckung kaufen uud nur nach vorheriger Ueberlieferung verkaufen(B.-G. §. 13 Z. 6, Statut §. 10). So fehlt ihr schon die zu einer intensiverenPflege des Effektengeschäfts erforderliche Beweglichkeit/ andererseits erstrebt sie aberauch gar nicht eiue Ausdehnung dieses Geschäftszweiges über dasjenige Maß hinaus,in dem er sich von selbst und ohue besoudere Bemühung bei ihr entwickelt, daer für sie hinter viel wichtigeren Ausgabe« weit zurücksteht. Als privilegirteNotenbank vermeidet sie es grundsätzlich, auf einein ihren eigentlichen Zwecken fern-stehenden Gebiete den privaten Banken und Bankiers Konkurrenz zu machen. Dahersind die Zweiganstalten wie das Kontor für Werthpapiere angewiesen, zwar Anträgezum An- und Verkaufe von Effekten unter den gewöhnlichen Bedingungen stets bereitwilligentgegenzunehmen/ auch wird im Interesse der Auftraggeber alles gethan, was zu einerschleunigen und leichten Abwickelung nöthig ist/ aber keinesfalls darf irgend etwas
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