Die Bantnovelle vom 7. Juni 1899 als Ergebniß der bisherigen Entwickelung.

ie Verfassung der Reichsbank hat in dem Vierteljahrhundert ihres Bestehens Die Erfahrungen in allen wesentlichen Zügen sich als ein für seine Zwecke wohl geeigneter '"^ deutschen

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Nahmen erwiesen. Sie hat dem zentralen Geldinstitut Deutschlands eine fortschreitende Entwickelung gestattet, und sie hat eine Befriedigung der großen Ansprüche, welche durch die ungewöhnliche Entfaltung der wirthschaftlichen Kräfte hervorgerufen wurden, möglich gemacht. Zu allen den Leistungen im Dienste der deutschen Volks« wirthschaft, die in den vorstehenden Abschnitten auseinandergesetzt sind, wäre die Neichsbank nicht im Stande gewesen, wenn ihre Verfassung nicht auf richtigen Grundsätzen beruht hätte.

Dagegen hat im Laufe des letzten Jahrzehnts die ungeahnte Vergrößerung und Erweiterung aller wirthschaftlichen Verhältnisse die Frage nahe gelegt, ob nicht auf Grundlage der bestehenden Bankverfassung gewisse Aenderungen in Einzelheiten nothwendig seien, um die Reichsbank auch für die Zukuuft in Stand zu setzen, deu gesteigerten Verkehrsbedürfnissen in vollem^Umfang und ohne störende Reibuugen gerecht zu werden. Es handelt sich dabei namentlich um eine Vergrößerung der Basis, auf welcher die Reichsbank steht, um eine Erweiterung der Mittel und Rechte, deren sie zur Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben bedarf.

Um die sich im Laufe der Entwickelung als wünschenswert!) herausstellenden Aenderungen möglich zu machen, ist im Bankgesetz vom 14. März 1875 dem Reiche das Recht vorbehalten worden, zuerst zum 1. Januar 1891, alsdann aber von 1t) zu 1l) Iahren nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung die Reichsbank aufzuheben oder die sämmtlichen Antheile der Reichsbank zu ihrem Nennwerth zu erwerben. Beim Ablauf der ersten Frist von 15 Iahren hat sich das Reich damit begnügt, sich einen höheren Antheil am Reingewinn der Reichsbank auszubedingen. Der starke Rückgang des Zinsfußes, der seit der Mitte der 70 er Jahre eingetreten war, ließ eine Modifikation