Druckschrift 
Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
Seite
214
Einzelbild herunterladen
 

214

Die Vmiknovclle vom 7. Juni I89!> als Ergebniß der bisherigen Entwickelung,

der Grundsätze für die Berechnung der Dividende der Antheilseigncr gerechtfertigt erscheinen.Im Uebrigen hatte sich keine Aenderung als nothwendig gezeigt.

Zum zweiten Male konnte das Privilegium der Reichsbank zum 1. Januar 1901gekündigt werden.

Auch in diesem Falle waren die verbündeten Negierungen der Ansicht, daß zudurchgreifenden Aendernngen in der Verfassung der Reichsbank kein Grund vorliege.Namentlich waren sie von der Zweckmäßigkeit der Vereinigung privaten Kapitals undstaatlicher Leitung so sehr durchdrungen, daß sie sich entschlossen zeigten, allen Bestrebungenauf eine »Verstaatlichung« der Reichsbank (Erwerbung der Antheilscheine durch das Reich)sich entschieden zu widersetzen.

Dagegen hielt man es dieses Mal für angebracht, aus den gegebenen Grundlagenweiter bauend, unter Berücksichtigung der Erfahrungen des letzten Iahrzents, vor Allemin Anbetracht der fortschreitenden Entwickelung des deutscheu Wirtschaftslebens dieBetriebsmittel der Reichsbank zu verstärken und Maßregeln zu treffen, um ihre Diskont-politik gegenüber derjenigen der Privatnvtenbanken wirksamer zu gestalten.Der Entwnrf der Von diesen Erwägungen ausgehend, enthielt der zu Beginn des Jahres 189!)

vanknovcllc. ^ Reichstage vorgelegte »Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Bank-gesetzes vom 14. März 1875«, folgende Bestimmungen:

Das Grundkapital der Neichsbank sollte von 120 auf 150 Millionen Markerhöht, und der Reservefonds allmählich von 30 auf 60 MillionenMark gebracht werden/das steuerfreie Notenkontingent der Neichsbank sollte eine Erhöhung von

293,4 auf 400 Millionen Mark erfahren/behufs Sicherung einer einheitlicheren Diskontpolitik sollte der Bundesrathvon seiner Befugniß zur Kündigung des Rechtes der Notenausgabe zum1. Januar 1901 gegenüber denjenigen Privatnotenbanken Gebrauch machen,welche nicht die Verpflichtung übernehmen wollten, vom 1. Januar 1901an nicht mehr unter dem Diskontsatz der Reichsbank zu diskontiren.Außerdem brachte der Entwurf in Anbetracht der glänzenden Geschäftsergebnisseder Neichsbank und der hohen Dividende der Antheilseigner abermals eine neue für dasReich günstigere Negelung der Gewinnvertheilung in Vorschlag.

Dazu kamen schließlich noch einige Bestimmungen von untergeordneter Bedeutuug,über das Verhältniß der Neichsbank zu den noch nicht zur Einlösung gebrachten Notender vormaligen Preußischen Bank und über die Lombardirung der Schuldverschreibungenvon Bodenkredit-Instituten und Hypotheken-Aktienbanken, die auf Grund von Darlehnenan inländische kommunale Korporationen ausgegeben sind.