Die Banknovelle vom 7. Juni 1899 als Ergebniß der bisherigen Entwickelung.
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Erwerbsinstituten, überwiegend durch die Rücksicht auf den geschäftlichen Vortheil beeinflußtwird. Die Erschwerung der Diskontpolitik der Reichsbank durch die Privatnotenbankenwar nur dadurch vollständig zu beseitigen, daß die Bindung der Privatnotenbankeu anden Diskontsatz der Reichsbank, die für den speziellen Fall der Goldausfuhr auf demWege der freien Uebereinkunft bereits erreicht war, für alle Fälle uud gesetzlich festgelegtwurde. Dabei genügte es, den Privatnotenbanken ein Unterbieten des Reichsbankdiskontsunmöglich zu machen, da aus einem den letzteren übersteigenden Satz keine Nachtheilehervorgehen können, weder für die Gesammtheit noch für die Kreditnehmer, denenja die Inanspruchnahme des Kredits der Neichsbank jederzeit frei steht.
Der Eutwurf der Banknovelle bestimmte deshalb, der Bundesrath werde vonseiner Kündigungsbefugniß zum 1. Januar 1901 gegenüber denjenigen PrivatnotenbankeuGebrauch machen, welche sich nicht bis zum 1. Dezember 1899 verpflichteten, vom1. Januar 1901 an nicht unter dem Satze der Reichsbank zu diskontiren.
Gegen diese Bestimmuug machte sich alsbald seitens derjenigen Kreise, die bishervon dem billigeren Kredit der Privatnotenbanken Nutzen gezogen hatten, und die derZentralisation des Bankwesens aus politischen oder wirthschaftlichen Gründen abgeneigtsind, ein lebhafter Widerspruch geltend. Die Nachtheile des bestehenden Zustandes warenjedoch so offenkundig, daß fast allgemein die Nothwendigkeit eines Einflusses der Diskont-politik der Reichsbank aus diejenige der Privatnotenbanken anerkannt wurde, freilich inverschiedenem Umfang. Theilweise wollte man die Bindung der Privatnotenbanken an denDiskontsatz der Reichsbank nur für den Fall der drohenden Goldausfuhr, für welchen sievertragsmäßig bereits bestand, gesetzlich vorschreiben, theilweise wollte man die Binduugerst bei einem Reichsbankdiskont von 4 Prozent oder mehr eintreten lassen uud imUebrigen den Privatnotenbanken gestatten, ^, ^4 oder ^ Prozent unter dem Satz derReichsbank zu diskontiren. Schließlich kam ein Beschluß zu Stande, nach welchem diePrivatnotenbanken sich verpflichten mußten, nicht unter dem Satz der Neichsbank zudiskontiren, sobald dieser 4 Prozent erreicht oder überschreitet, im Uebrigen nicht ummehr als ^4 Prozent unter dem offiziellen Diskontsatze der Reichsbank, und, falls dieReichsbank zum Privatsatz diskontirt, nicht um mehr als ^/g Prozent unter diesem letzterenSatz/ denjenigen Banken, welche diese Verpflichtung nicht eingehen wollten, sollte durchden Bundesrath gekündigt werden. Bis zu dem vorgeschriebenen Termin (1. Dezember 1899)haben alle Privatnotenbanken die Verpflichtungen hinsichtlich ihres Diskontsatzes übernommen.
Obwohl die schließliche Fassung dieser wichtigen Bestimmung eine Abschwächuuggegenüber dem Entwurf, wie er dem Reichstag vorgelegt wurde, darstellt, bedeutet siedoch dem bisherigen Zustand gegenüber einen beträchtlichen Fortschritt. Die Reichsbankwird, wenn sie mit ihrer Diskontpolitik im öffentlichen Interesse bestimmte Ziele verfolgt,