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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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Die Banknovclle vom 7. Juni 1899 als Ergebniß der bisherigen Entwickelung.

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Die Aenderung in der Vertheilung des Neingewinns der Reichsbank zwischen den Die Vcrtheilung des

Antheilseignern und dein Reiche ist ohne Einfluß aus die Geschäftstätigkeit der Bank ^'^^^'^j^,,

selbst, sie verfügt nur über die finanziellen Ergebnisse dieser Thätigkeit. Freilich lag den Antheils-

die Gefahr nahe, daß durch allzu tief einschneidende Aenderungen auf diesem Gebiet "N""'" »nd dem

Reiche.

der Charakter der Reichsbank als eines auf privatem Kapital begründeten und unterLeitung und Aufsicht des Reichs steheuden Instituts mvdifizirt werden könnte, und zwarin der Richtung auf die sogenannte Verstaatlichung. Die Begründung der Bank ausprivates Kapital findet bei der Gewinnvertheilung ihren Ausdruck darin, daß die Antheils-eigner eine je nach den Geschäftsergebnissen schwankende Dividende, nicht aber eine festeVerzinsung erhalten. Je mehr die Dividende der Antheilseigner verkürzt und einer festenVerzinsung angenähert wird, desto mehr wird die Begründung auf privates Kapital zueiner bloßen Form, während in der Sache die Antheilseigner schließlich nur noch Gläubigersind, die dem Reiche das zum Betriebe der Neichsbank nöthige Kapital gegen eine festeoder innerhalb eines eng begrenzten Spielraumes schwankende Verzinsung dargeliehen haben.

Bereits die Banknovelle von 1889 hatte den Gewinnantheil der Antheilseignergegenüber dem Bankgesetz in der Weise beschränkt, daß den Antheilseignern.zunächsteine Vordividende von 3^ Prozent statt ursprünglich 4^ Prozent zugetheiltwurde/ daß 2t) Prozent des Ueberschusses dem Reservefonds zufielen, bis derselbe imJahre 1891 die vorgeschriebene Höhe von 30 Millionen Mark erreichte/ daß der weiterverbleibende Ueberschuß zu gleichen Theilen zwischen dem Reiche und den Antheilseignerngetheilt wurde, bis die Dividende der letzteren 6 Prozent statt ursprünglich 8 Prozent erreichte, und daß der dann noch verbleibende Rest zu drei Vierteln dem Reiche, zueinem Viertel den Antheilseignern zugewiesen wurde.

Der dcm Reichstage zu Beginn des Jahres 1899 vorgelegte Gesetzentwurf sahin dieser Vertheilung nur insofern eine Aenderuug vor, als er nach der Vordividendevon 3^ Prozent wieder 20 Prozent dem neu zu öffuenden Reservefonds zuschreiben unddie Theilung des Gewinns zu drei Vierteln für das Reich uud einem Viertel für dieAntheilseigner fchon bei einer Dividende von 5 Prozent statt 6 Prozent eintretenlassen wollte. In Anbetracht des Umstandes, daß im Jahre 1889 der starke Rückgangdes Zinsfußes gegenüber der ersten Hälfte der 70er Jahre der Anlaß zur Verkürzungder Dividende der Antheilseigner gewesen war und daß sich dieser Rückgang nicht inderselben Weise fortgesetzt, sondern in den letzten Iahren eher einer Steigerung Platzgemacht hat, fehlte es an Gründen für eine stärkere Beschneidung der Bezüge der Antheils-eigner. Die vom Regierungsentwurf vorgeschlagene Aenderung fand ihre Begründungin den glänzenden Geschäftsergebnissen der letztverflossenen Jahre, mit denen jedoch nichtim ganzen Umfang als mit einer dauernden Erscheinung gerechnet werden darf, und in