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Die Reichsbank : 1876-1900
Entstehung
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224 Du- Banknovcllc vom 7. Juni 1899 als Ergebniß der bisherigen Entwickelung.

BeleihungsfähigkcitdervonBodenkredit-institntcn gegen Dar-lchne an kommnnaleKorporationen aus-gegebenen Schuld,verschreibnngcn.

Die Beseitigung der

Noten derPreußischen Bank.

der durch die Erweiterung des Noteukvntingents gegebeneu Verminderung der an dasReich abzuführende» Notensteuer.

Im Reichstag jedoch fanden weitergehende Anträge starken Anklang. Die Kommissionbeschloß in zweiter Lesung, der nach Dotirung des Reservefonds verbleibende Ueberschußsolle zwischen Reich und Antheilseiguern getheilt werden, bis die Dividende der letzteren6 Prozent erreiche. Der dann noch verbleibende Rest solle ganz dem Reiche zufallen.Nachdem bisher schou deu Autheilseignern eine Dividende von 3'/.^ Prozent, zu welchereventuell selbst der Reservefonds heranzuziehen ist, garautirt war, wollte dieser Beschlußauch ein Maximum für die Dividende einführen. Dadurch wäre die Art uud Weiseder Betheiligung des privaten Kapitals in dem oben besprochenen Sinne geändert undder Neichsbank mehr als bisher der Charakter einer Staatsbank aufgeprägt worden.Die Regierung erklärte die Festsetzung einer Maximalgrenze für die Dividende fürunannehmbar, weil eiue solche auf die Verstaatlichuug der Neichsbank hinziele. Alsäußerste (Kreuze des Zulässigen erklärte sie einen Kompromißantrag, der sofort nach derDotirung des Reservefonds den Ueberschuß zu drei Vierteln an das Reich und zu einemViertel den Antheilseignern überwies.

Dieser Antrag fand schließlich die Zustimmung des Reichstags.

Der Rest des Gesetzes betrifft die Erweiterung des Kreises der lombardfähigenPapiere und die Noten der vormaligen Preußischen Bank .

Das Bankgesetz von 1875 bestimmte in § 13, 31>, daß die Reichsbank befugtsein solle, zinsbare Darlehne im Lombardverkehr gegen »Pfandbriefe landschaftlicher,kommunaler oder auderer unter staatlicher Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlaudsund deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu höchstens drei Vierteln des Kurswerthes«zu ertheilen. Die bezeichneten Institute stellen neben den Pfandbriefen auf den Inhaberlautende Schuldverschreibungen aus auf Grund von Darlehnen an inländische kommunaleKorporationen, die mangels eines Unterpfandes nicht als »Pfandbriefe« bezeichnet werdenkönnen, deren Sicherheit jedoch mindestens dieselbe ist wie diejenige der Pfandbriefe.Durch den Wortlaut des § 13 des Bankgesetzes waren diese Schuldverschreibungen bishervom Lombardverkehr der Reichsbauk ausgeschlossen. Diese sachlich nicht gerechtfertigteAusschließung ist durch Artikel 6 der Banknovelle beseitigt.

Was schließlich die Noten der ehemaligen Preußischen Bank betrifft, so sind diesebei der Umwandlung dieses Instituts von der Neichsbank übernommen worden. Dieauf Thalerwährnng lauteuden Noten sind schon seit langer Zeit ausgerufen, aber sie sindnicht präkludirt worden/ ihre Einlösung erfolgt heute noch bei der Neichsbankhauptkafse(vergl. Tab. 18). Von diesen Noten waren am Ende des Jahres 1900 noch 19 548 Stückim Werthe von 1 718 190 Mark nicht zur Einlösung gelangt. Von den im Jahre 1875